3.1
e die in Art. 16 SIGHG vorgesehene „präventive (vorbeugende)
Normenkontrolle"?80? in Form eines Gutachtens des Staatsge-
richtshofes für die Feststellung nicht nur der Verfassungs-,
sondern auch der Vólkervertragsrechtsmássigkeit von Geset-
zes- oder Verordnungsentwürfen zur Verfügung steht.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass diese
Anfechtungsmóglichkeiten neben jenen bestehen, die sich aus den
Art. 24 bis 28 StGHG in Bezug auf eine Überprüfung von formellen
Gesetzen und von Verordnungen auf ihre Verfassungsmässigkeit er-
geben?909 und dass sie unter den gleichen (Verfahrens-)Voraus-
setzungen wie diese geltend zu machen sind.
Kommentar
Zusammenfassung und Kritik
Zusammenfassung
Sicherzustellen, dass das Landes- dem Vólkervertragsrecht (schon)
auf der Ebene der Gesetzgebung entspricht, ist keine statische, son-
dern eine dynamische Aufgabe. Wie es von der Regierung im Zuge
des EWR-Beitritts hervorgehoben worden ist, sind formelle Gesetze
ebenso wie Verordnungen ,dem übergeordneten Recht", also nicht
nur dem (geschriebenen oder ungeschriebenen) Verfassungs-, son-
dern auch dem Vólkervertragsrecht gegenüber dann ,anzupassen"?804,
wenn sie von ihm abweichen sollten. Dieser Grundsatz gilt für beste-
hende ebenso wie für zukünftige Gesetze im materiellen Sinne (for-
melle Gesetze und Verordnungen). Seine Legitimation kann aus Art.
114 LV?805 und aus Art. 115 Abs. 2 LV ohne weiteres abgeleitet wer-
den.
2802 Kley (Landesbericht) S. 7.
2803 So bezieht sich die ,selbständige Anfechtung’ von Verordnungen i.S.v. Art. 26 StGHG wegen
Vélkervertragsrechtswidrigkeit z.B. auf Verordnungen auf der Grundlage sowohl eines vólker-
rechtlichen Vertrages als auch eines formellen Gesetzes.
2804 Regierung (Diskussionspapier) S. 37 sowie nahezu gleichlautend S. 21.
2805 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.3.1.
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