denheit“?/16 an seine Rechtsanschauung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGHG
im Anlassfall hinausgeht. Entscheidungen i.S.v. Art. 38 Abs. 2 und 3
StGHG sind „allgemein verbindliche Erkenntnisse“?717, und zwar
unabhángig davon, ob sie auf ,Aufhebung"?/!8 lauten und diese
Rechtsfolge (samt Kundmachung im Liechtensteinischen Landesge-
setzblatt) anordnen oder ob sie nicht auf ,Aufhebung“2719 lauten
und von dieser Rechtsfolge (ohne Kundmachung im Liechtensteini-
schen Landesgesetzblatt) absehen?/??: ]m einen wie im anderen Falle
handelt es sich um eine ,rechtsverbindliche Willenskundgebung des
Staatsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
oder die Rechtswidrigkeit einer Verordnung ?7?1 mit , Wirkung ge-
genüber jedermann"?"??, Diese Qualität bezieht sich nicht nur auf die
materielle, sondern — und vor allem —- auch auf die formelle Normen-
kontrolle?73 sowohl des Landes- als auch des Vólkervertrags-
rechts2724,
2716 Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGHG. Waschkuhn (Justizrechtsordnung) S. 44 spricht davon, dass
,die aufhebende Entscheidung ... für die Gerichts- und Verwaltungsbehórden verbindlich
(ist).
2717 Gutachten des Staatsgerichtshofes (ohne Gescháftszahl) vom 8. Márz 1952, Stotter (Verfas-
sung) S. 217. Siehe hierzu Brandstátter S. 99: ,Da in Liechtenstein die Vernichtung genereller
Normen beim StGH konzentriert ist, hat die Kassation einer generellen Norm allgemeine Ver-
bindlichkeit".
2718 Art. 43 Abs. 2 SIGHG.
2719 Art. 43 Abs. 2 SIGHG.
2720 Siehe hierzu Becker (Nachtrag) S. 80f. Es wird sich so verhalten, dass Entscheidungen des
Staatsgerichtshofes in Kassationssachen unabhängig von ihrem (die Verfassungs- oder Vôl-
kervertragsrechtsmássigkeit bejahenden oder verneinenden) Inhalt , Wirkung für jedermann"
i.S.v. Art. 24 Abs. 1 SIGHG besitzen, auch wenn dies die doch mehr oder weniger zweideuti-
ge Systematik des StGHG nicht ohne weiteres nahelegt.
2721 Waschkuhn (Justizrechtsordnung) S. 43. Siehe hierzu StGH 1970/1, Stotter (Verfassung) S.
43.
2722 Batliner (Schichten) S. 295.
2723 Dies leuchtet vor allem deshalb ein, weil Art und Umfang der Kundmachung ein ,austausch-
bares ... Merkmal" nicht nur einer, sondern einer Vielzahl von Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 1
KmG bildet; siehe hierzu Becker (2. Teil) S. 117. Leidet dieses Merkmal unter irgendeinem
formellen Mangel, sind die betroffenen Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 1 KmQG nicht nur indivi-
duell, sondern generell tormell verfassungswidrig. Dass es sich in Fállen der materiellen Ver-
fassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift i.S.v. Art. 1 KmG in der Regel genau anders herum
verhált, liegt auf der Hand.
2724 Gutachten des Staatsgerichtshofes (ohne Gescháftszahl) vom 8. Márz 1952, Stotter (Verfas-
sung) S. 217. Siehe hierzu Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 208, der davon, dass
es das ,Prüfungsverfahren“ der Verfassungsgerichtsbarkeit dem Staatsgerichtshof erlaube,
,verfassungs- oder EMRK-widrige Gesetzesbestimmungen aufzuheben“ wie von einer Selbst-
verstandlichkeit spricht und zwischen einer Kassation von Bestimmungen des Landes- und
des Vôlkervertragsrechts keinen Unterschied macht.
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