3.4
3.4.1
Das Kassationsprinzip
Schon am Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV gemessen steht
ausser Frage, dass der Staatsgerichtshof eine als (materiell oder for-
mell) verfassungswidrig erkannte Rechtsvorschrift aufzuheben (zu
,kassieren') hat. Aufgrund von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV urteilt
er in diesen Fällen als „negativer Gesetzgeber“2688 von Verfassungs
wegen , kassatorisch'?689,
Inhalt des Kassationsprinzips
Diese Finalitàt seiner Funktion als Normenkontrollgerichtshof ent-
spricht der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Auch
wenn der Prüfantrag eines Anderen Gerichtes gemáss Art. 28 Abs. 2
StGHG kein ,fórmlicher Aufhebungsantrag/?990 oder — als ein sol-
cher - nicht gestellt worden ist?99!, , versteht (es) sich"?99?, dass er
‚nichts anderes bedeuten kann” als dass ein „Antrag auf Aufhebung
eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit"?993 gestellt wird, so-
dass ,bei festgestellter Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit die bei
Prüfung anzuwendende Vorschrift ... aufzuheben ist“?6%, In diesen
Fállen erteilt Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV nicht mehr und nicht we-
niger als einen Kassationsbefehl.
Diese Rechtslage wird vom Staatsgerichtshof wie folgt be-
gründet Nachdem es „sinnlos und schädlich (wäre)“, die Verfas-
sungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Rechtsvorschrift nur festzustel-
len, ohne sie „aus dem Rechtsbestand auszuscheiden“2695, liege diese
„Notwendigkeit“2696 auf der Hand; über die „bei Prüfung anzuwen-
dende Vorschrift“2697 Rechtsunklarheit ent- oder bestehen zu lassen,
d.h. ein „Prüfungsergebnis negativer Art“ hinzunehmen, würde dem
2688 Batliner (Verfassungsrecht) S. 25 in der Tradition von Kelsen.
2689 Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV.
2690 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 4.
2691 Siehe hierzu StGH 1978/8, LES 1981 S. 6: Obwohl der OGH „lediglich eine Prüfung ...
beantragt und ein formeller Aufhebungsantrag fehlt, muss doch geschlossen werden, dass
mit dieser Prüfung auch die Aufhebung der zweifelhaften Bestimmung begehrt wird“. Mangel-
haftigkeit oder Ambiguität eines Antrages i.S.v. Art. 28 Abs. 2 StGHG schadet dem Vorlage-
verfahren also nicht.
2692 StGH 1977/10, LES 1981 S. 57.
2693 StGH 1982/39, LES 4/1983 S. 117.
2694 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 4 sowie StGH 1990/13, LES 4/1991 S. 138.
Gleichlautend StGH 1978/8, LES 1981 S. 6.
2695 StGH 1978/2, Stotter (Verfassung) S. 218.
2696 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6 sowie StGH 1977/10, LES 1981 S. 57.
2697 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 4.
488