Landesrechts auf Antrag oder von Amtes wegen?9/^ kommen.
Dies gilt sowohl für Verfassungsbeschwerden (Grundrechts-
rügen) als auch für die Normenkontrolle (Überprüfung von
Gesetzgebungsakten)?975 und ist vom Staatsgerichtshof meh-
rere Male bestátigt worden?976,
Vor diesem Hintergrund ergibt sich in Bezug auf die Zustàán-
digkeit des Staatsgerichtshofes das folgende Bild, das die gegenseiti-
gen, d.h. die zwischen den einzelnen Rechtstordnungen 'über Kreuz' beste-
henden Überprüfungsmüglichkeiten und damit den Geltungsbereich der
Normenkontrolle zeigt:
Prüfungsgegenstand
Prüfungsmasstab Landes- | Vólkervertrags-
recht recht
Materielle Verfassungs- Ja2577 Nein?5/8 (unge-
mässigkeit wiss2579)
2574 In StGH 1997/13, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entscheidungstextes,
heisst es, dass ,das Fehlen eines konkreten diesbezüglichen Antrages" nicht schade.
2575 Erwähnenswert ist, dass der Staatsgerichtshof den Anschein macht, eine Änderung bzw.
Ergänzung von Art. 23 StGHG, wie sie in den Jahren 1982 und 1999 in Bezug auf die EMRK
einerseits und in Bezug auf den UNO-Pakt Il andererseits erfolgt ist, nicht als Voraussetzung
für ein Eintreten auf Verfassungsbeschwerden (Grundrechtsrügen) zu behandeln. So hat der
Staatsgerichtshof in StGH 1996/6, LES 3/1997 S. 151 erklärt, dass die EMRK „aufgrund der
in Liechtenstein unumstrittenen automatischen Adoption des Vôlkervertragsrechts keine Um-
setzung ins Landesrecht (brauchte). Auch erweisen sich ihre materiellen Garantien als grund-
sätzlich unmittelbar anwendbar. Doch wurde durch die Staatsgerichtshofgesetz-Novelle vom
30.06.1982 ... in Art 23 Abs 1 lit b StGHG die Zulässigkeit von EMRK-Rügen im Landesrecht
ausdrücklich vorgesehen“ (Kursivstellung durch den Verfasser). Diese Erklärung hat der
Staatsgerichtshof in StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 6.1 der Entscheidungsgründe, S. 30f des
Entscheidungstextes, zwar nahezu gleichlautend wiederholt, in diesem Zusammenhang statt
des Wortes „doch“ jedoch das Wort „trotzdem“ verwendet. Diese Praxis erlaubt keinen ande-
ren Schluss, als dass der Staatsgerichtshof dazu bereit ist, Vollzugsakte im Rahmen von
Verfassungsbeschwerden (Grundrechtsrügen) auch an anderen völkerrechtlichen Verträgen
als an der EMRK und am UNO-Pakt II (Art. 23 Bst. b und c StGHG) zu messen. Dies ist in
Bezug auf das EWRA denn auch geschehen; siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 5.2.
2576 Siehe hierzu zuletzt StGH 2000/27, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 11 des
Entscheidungstextes: „Der Staatsgerichtshof kann ... mit Verfassungsbeschwerde angefoch-
tene letztinstanzliche Entscheidungen sowie auch von ihm anwendbare Gesetzes- und Ver-
ordnungsbestimmungen neben ihrer Verfassungsmässigkeit auch auf ihre EMRK-Konformität
überprüfen“.
2577 Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV i.V.m. Art. 23ff SIGHG.
2578 Siehe hierzu StGH XIII./1947-1954, ELG 1947-1954 S. 206, StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41
sowie StGH 1990/13, LES 2/1996 S. 46f.
2579 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 130f.
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