Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

schlussvertrages übernommenen Schweizer Vorschriften kann 
... vom Staatsgerichtshof nicht an der liechtensteinischen Ver- 
fassung gemessen, d.h. auf ihre Verfassungsmässigkeit über- 
prüft werden“2565, Dieser „Inhalt“ werde „einseitig von der 
Schweiz festgelegt/?596; unabhängig davon, „auf welcher 
Rechtsstufe die schweizerischen Erlasse in Liechtenstein Gel- 
tung besitzen“?2567, sei „eine diesbezügliche Anfechtung“ eines 
Anderen Gerichtes (d.h. ein auf Art. 28 Abs. 2 StGHG ge- 
stützter Prüfantrag) „unzulässig“2568, Trotz dieser an sich 
ständigen Rechtsprechung ist in StGH 1998/61 die Möglichkeit 
einer Überprüfung der materiellen Verfassungsmässigkeit von 
Völkervertragsrecht (im Anlassfall von EWR-Sekundärrecht) be- 
gründet worden?$69, 
Überprüfung der Völkervertragsrechtsmässigkeit des Landesrechts: 
In seiner Praxis hat der Staatsgerichtshof seine Funktion als 
Normenkontrollgerichtshof auf eine Überprüfung der Völker- 
vertragsrechtsmässigkeit des Landesrechts auch ausserhalb des 
Geltungsbereiches von Art. 23 Bst. b und c StGHG er- 
streckt?570 und in seiner Praxis wiederholt von der „Verfas- 
sungs- oder Konventionsmässigkeit“?/1 ges Landesrechts ge- 
sprochen. Die Völkervertragsrechtsmässigkeit des Landes- 
rechts wird vom Staatsgerichtshof also nicht nur in den Fällen 
von Art. 23 Bst. b und c StGHG geprüft?^5/?, sondern auch 
dann, wenn es um eine Übereinstimmung mit anderen vülker- 
rechtlichen Verträgen als mit der EMRK und mit dem UNO- 
Pakt II geht. In diesen Fällen schadet die „fehlende explizite 
Kompetenzregelung 2573 nichts; auch in diesen Fällen kann es 
zu einer Überprüfung der Völkervertragsrechtsmässigkeit des 
2565 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
2566 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
2567 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
2568 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
2569 Siehe hierzu das 25. Kapitel. Die Frage, ob — und in welchem Umfang - der Staatsgerichtshof 
an StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 136ff festhalten wird, kann nicht ohne weiteres beantwortet 
werden. Fest steht jedoch, dass die Verfassung vom 16. Márz 2003 die Zustàándigkeit zu einer 
Überprüfung der Verfassungsmássigkeit vólkerrechtlicher Vertráge begründet; siehe hierzu 
das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4. 
2570 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 3. 
2571 StGH 1989/9, LES 2/1990 S. 63. 
2572 d.h. in Bezug auf eine Übereinstimmung mit der EMRK einerseits und mit dem UNO-Pakt II 
andererseits. 
2573 StGH 1999/36, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 14 des Entscheidungstextes. 
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