Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

..,Wenn in einem anhängigen Verfahren die Verfassungswid- 
rigkeit eines Gesetzes behauptet wird ... das Verfahren unter- 
brechen und dem Staatsgerichtshof die Frage zur Prüfung 
unterbreiten“. 
e  Aufgrund von Art. 38 Abs. 2 StGHG sind ,die bezüglichen Be- 
stimmungen aufzuheben", wenn eine Verletzung verfas- 
sungsmássig oder durch ,internationale Übereinkommen "?940 
garantierter Rechte iS.v. Art. 23 StGHG  ,infolge Verfas- 
sungswidrigkeit eines Gesetzes ... eingetreten (ist)". Aufgrund 
von Art. 38 Abs. 3 StGHG hat die Entscheidung (des Staatsge- 
richtshofes) ,bei Anfechtung wegen Verfassungswidrigkeit 
eines Gesetzes ... auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Ge- 
setzes oder bestimmte Teile verfassungswidrig und daher 
aufgehoben sind". 
« Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 SEGHG ist ,die Entscheidung des 
Staatsgerichtshofes ... mit Ablauf von vierzehn Tagen seit ihrer 
Zustellung rechtskráftig und vollstreckbar". Aufgrund von 
Art. 42 Abs. 2 StGHG ist ,eine Gerichts- oder Verwaltungsbe- 
horde ... an die Rechtsanschauung des Staatsgerichtshofes ge- 
bunden”, soweit sie , auf Grund eines ergangenen Entscheides 
des Staatsgerichtshofes ... eine Entscheidung oder Verfügung 
zu treffen hat". 
* Aufgrund von Art. 43 Abs. 2 StGHG ist der ,Ausspruch“2541 
einer ,Entscheidung des Staatsgerichtshofes auf Aufhebung 
eines Gesetzes .. von der Regierung unter Bezugnahme auf 
die Entscheidung des Staatsgerichtshofes unverzüglich im 
Landesgesetzblatt zu veröffentlichen, womit sodann die Auf- 
hebung rechtskräftig wird, sofern der Entscheid des Staatsge- 
richtshofes nicht eine andere, sechs Monate nicht übersteigen- 
de Frist bestimmt“2542, 
2540 Randtitel von Art. 23 StGHG. 
2541 Die Bezeichnung ,Spruch' oder ,Tenor' ist bzw. wáre zweifellos gebräuchlicher. 
2542 Art. 43 Abs. 2 StGHG. Art. 43 Abs. 2 StGHG findet seinen Niederschlag und seine Entspre- 
chung in Art. 3 Bst. e KmG (Entscheidungen des Staatsgerichtshofes auf Aufhebung von 
Gesetzen oder Verordnungen") — mit dem Unterschied, dass für die Rechtskraft einer solchen 
Aufhebung (bzw. ihrer Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt) nicht Art. 14 
KmG, sondern die Regelung von Art. 43 Abs. 2 StGHG gilt, wonach die Aufhebung entweder 
am Tage ihrer Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemáss Art. 43 Abs. 
2 StGHG i.V.m. Art. 3 Bst. e KmG (und nicht erst nach dem Ablauf von acht Tagen, wie es 
Art. 14 KmG im Sinne einer — allerdings deshalb obsoleten, weil durch die Praxis derogierten 
— Regel will) oder nach dem Ablauf der vom Staatsgerichtshof in einem Einzelfall gesetzten 
hóchsten sechsmonatigen Frist rechtskräftig wird (d.h. „Verbindlichkeit“ bzw. ,verbindende 
Kraft“ i.S.v. Art. 14 KmG erhält). 
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