Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

tiven Rechts massgebenden Anordnungen der LV — Art. 95 Abs. 2 LV 
für die Judikative und Art. 78 Abs. 1 LV und Art. 92 Abs. 4 LV für die 
Exekutive?#84 — sowohl das Landes- als auch das Vólkervertragsrecht 
zum Gegenstand haben: Aufgrund der Praxis des Staatsgerichtsho- 
fes, aber auch aufgrund des Verháltnisses zwischen dem Vólkerver- 
trags- und dem Landesrecht in einem technischen Sinne (Monis- 
mus?^95) beziehen sich diese Bestimmungen sowohl auf das Landes- 
als auch auf das Vólkervertragsrecht?^96, Dies bedeutet aber nichts 
anderes, als dass „die gesamte Gerichtsbarkeit"?487 ebenso wie „die 
gesamte Landesverwaltung/?488 nicht nur das objektive Recht zu 
vollziehen hat, sondern - in diesem Rahmen - auch den Grundsatz 
eines Vorrangs des Vólkervertrags- vor dem Landesrecht als einem 
Strukturprinzip der liechtensteinischen Verfassungsordnung — als einem 
Strukturprinzip (Grundprinzip), das den Vollzug des objektiven 
Rechts im Sinne einer Kollisionsnorm?^89? von Verfassungs wegen 
steuert. Schliesslich liegt die Auslegung des Vólkervertragsrechts 
ebenso in den Hánden der Vollzugsorgane wie jene des Landes- 
rechts?490, 
In StGH 1978/8 heisst es, es sei , allgemein Lehrmeinung und 
Rechtsprechung der umliegenden Staaten, aber auch des F.L. Staats- 
gerichtshofes, dass die von der Regierung eingegangenen und vom 
Parlament genehmigten formellen Staatsvertráge ... durch hôher- oder 
gleichrangige innerstaatliche Normen abgeündert, ergánzt oder gar aufgeho- 
ben werden kônnen“2491, Diese Einschränkung, nach deren Massgabe 
die von Liechtenstein abgeschlossenen vôlkerrechtlichen Verträge 
durch die LV oder durch formelle Gesetze (‚durch höher- oder 
gleichrangige innerstaatliche Normen’) im Sinne einer Anwendung 
der klassischen Derogationsregeln ohne weiteres „abgeändert ... 
oder gar aufgehoben werden kónnen"?4932, ist aus den folgenden bei- 
den Gründen abzulehnen: 
2484 Siehe hierzu Art. 115 Abs. 2 LV. 
2485 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkte. 2.1 und 4.2. 
2486 Gleichlautend Schurti (Verordnungsrecht) S. 303: ,Unter die ,gesamte Landesverwaltung' in 
Art. 78 Abs. 1 LV fallen ... auch die vólkerrechtlichen Beziehungen. Die Regierung hat nicht 
nur für die ,Durchführung der Verfassung', sondern auch für die Durchführung der vólker- 
rechtlichen Vertráge zu sorgen". 
2487 Art. 95 Abs. 1LV. 
2488 Art. 78 Abs. 1 LV sowie Art. 92 Abs. 4 LV. 
2489 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.3.1. 
2490 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkt. 5.1.1. 
2491 StGH 1978/8, LES 1981 S. 7. 
2492 StGH 1978/8, LES 1981 S. 7. 
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