cher Gesetze und Verordnungen mit dem EWR-Recht wahrzuneh-
men hat“2442
Nach der Einschränkung in StGH 1994/26 hat dieser Schritt
wiederum eine Öffnung gebracht: Aufgrund der vom Staatsgerichts-
hof als Imperativ behandelten Wahrnehmung seiner „Normenkon-
trollfunktion"?^^9 immer dann, wenn ein vólkerrechtlicher Vertrag
auf der Rechtsquellenstufe der LV als Prüfungsmasstab in Frage
steht, kann es aufgrund von StGH 1996/34 zur Normenkontrolle
auch in jenen Fállen kommen, in denen es um die Vólkervertrags-
rechtsmássigkeit eines formellen Gesetzes oder einer Verordnung
geht.
StGH 1996/34 ist in StGH 1997/312444 und in StGH 1998/32445
zwar bestätigt, in der Lehre jedoch zum Gegenstand einer vor allem
unter kompetenziellen Gesichtspunkten mehr oder weniger harschen
Kritik geworden: „Eine so wesentliche Zuständigkeitserweiterung”
hätte — auch wenn „in der Sache vieles für eine entsprechende Kon-
trollkompetenz des Staatsgerichtshofes sprechen (mag)“ — eine „Re-
gelung durch den Gesetz- und Verfassungsgeber verlangt“?446
g) StGH 2000/27
Seine Befugnis, sowohl Vollzugs- als auch Gesetzgebungsakte
auf ihre Völkervertragsrechtsmässigkeit überprüfen zu können, ist
vom Staatsgerichtshof in StGH 2000/27 ein weiteres Mal bestätigt
worden: „Der Staatsgerichtshof kann ... mit Verfassungsbeschwerde
angefochtene letztinstanzliche Entscheidungen sowie auch von ihm
anwendbare Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen neben ihrer
Verfassungsmässigkeit auch auf ihre EMRK-Konformität überprü-
fen"?^7. Die Restriktionen in StGH 1994/26 sind damit ein für alle-
mal obsolet geworden.
2442 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80.
2443 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80.
2444 StGH 1997/31, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entscheidungstextes.
2445 StGH 1998/3, LES 3/1999 S. 171.
2446 Héfling (Verfassungsbeschwerde) S. 117 sowie nahezu gleichlautend Kley (Landesbericht) S.
33.
2447 StGH 2000/27, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes.
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