gen nur von der „Verfassungsmässigkeit“?401 die Rede ist, die
vom Staatsgerichtshof geprüft werden kann, nicht aber von
der Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verträgen (d.h. mit
dem Völkervertragsrecht; Völkervertragsrechtsmässigkeit). Der
Schritt, den der Staatsgerichtshof in StGH 1989/9 getan hat,
bestand also in einer Auslegung des Begriffes der ‚Verfas-
sungsmässigkeit’ im Sinne von ‚Verfassungs- und Vólkerver-
tragsrechtsmässigkeit’ (‚Verfassungs- und Konventionsmä-
ssigkeit”).
e Zum anderen hat der Staatsgerichtshof in StGH 1989/8 nicht
über die , Verfassungs- oder Konventionsmässigkeit"2402 einer
Entscheidung oder Verfügung i.S.v. Art. 23 StGHG (d.h. über ei-
nen Vollzugsakt) befunden, sondern über jene eines formellen
Gesetzes (d.h. eines Gesetzgebungsaktes) Obwohl es sich im An-
lassfall um nichts anderes als um eine Verfassungsbeschwerde
(Grundrechtsrüge) gehandelt hatte, ist der Staatsgerichtshof
zu seinem Befund über die ,, Verfassungs- oder Konventions-
mássigkeit"?^03 in StGH 1989/8 also nicht unter Art. 23 Bst. b
StGHG (der die EMRK als Prüfungsmasstab nennt), sondern
einzig und allein unter Art. 24 Abs. 3 SIGHG (der nur die LV und
nicht auch die EMRK als Prüfungsmasstab nennt) gekommen.
Diese Praxis hat der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Zu-
sammenfassung seiner ,stándige(n) Rechtsprechung/?^9^ entwickelt,
in der die beiden Tatbestánde der Verfassungs- und der Konventi-
onswidrigkeit einander gleichgestellt werden: ,In behaupteter unrich-
tiger Anwendung von Gesetzen allein kann noch nicht eine Verlet-
zung verfassungs- oder konventionswidrig gewährleisteter Rechte
erblickt werden, sofern nicht eine an sich verfassungs- oder konventi-
onswidrig erkannte Norm angewendet'?^05 werde.
Aufgrund der Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1989/8
kann die (vor einem Anderen Gericht behauptete oder vom Staatsge-
richtshof von Amtes wegen zu prüfende) Tatsache nicht nur der Ver-
fassungs-, sondern auch der Konventionswidrigkeit (Vólkervertrags-
rechtswidrigkeit) einer in einem Anlassfall mittel- oder unmittelbar
anzuwendenden Bestimmung des Landesrechts die Zustándigkeit
2401 Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV sowie Art. 24 Abs. 3 StGHG (Kursivstellung durch den Verfas-
Ser).
2402 StGH 1989/8, LES 2/1990 S. 63.
2403 StGH 1989/8, LES 2/1990 S. 63.
2404 StGH 1989/8, LES 2/1990 S. 63.
2405 StGH 1989/8, LES 2/1990 S. 63 (Kursivstellung durch den Verfasser).
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