Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

gen nur von der „Verfassungsmässigkeit“?401 die Rede ist, die 
vom Staatsgerichtshof geprüft werden kann, nicht aber von 
der Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verträgen (d.h. mit 
dem Völkervertragsrecht; Völkervertragsrechtsmässigkeit). Der 
Schritt, den der Staatsgerichtshof in StGH 1989/9 getan hat, 
bestand also in einer Auslegung des Begriffes der ‚Verfas- 
sungsmässigkeit’ im Sinne von ‚Verfassungs- und Vólkerver- 
tragsrechtsmässigkeit’ (‚Verfassungs- und Konventionsmä- 
ssigkeit”). 
e Zum anderen hat der Staatsgerichtshof in StGH 1989/8 nicht 
über die , Verfassungs- oder Konventionsmässigkeit"2402 einer 
Entscheidung oder Verfügung i.S.v. Art. 23 StGHG (d.h. über ei- 
nen Vollzugsakt) befunden, sondern über jene eines formellen 
Gesetzes (d.h. eines Gesetzgebungsaktes) Obwohl es sich im An- 
lassfall um nichts anderes als um eine Verfassungsbeschwerde 
(Grundrechtsrüge) gehandelt hatte, ist der Staatsgerichtshof 
zu seinem Befund über die ,, Verfassungs- oder Konventions- 
mássigkeit"?^03 in StGH 1989/8 also nicht unter Art. 23 Bst. b 
StGHG (der die EMRK als Prüfungsmasstab nennt), sondern 
einzig und allein unter Art. 24 Abs. 3 SIGHG (der nur die LV und 
nicht auch die EMRK als Prüfungsmasstab nennt) gekommen. 
Diese Praxis hat der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Zu- 
sammenfassung seiner ,stándige(n) Rechtsprechung/?^9^ entwickelt, 
in der die beiden Tatbestánde der Verfassungs- und der Konventi- 
onswidrigkeit einander gleichgestellt werden: ,In behaupteter unrich- 
tiger Anwendung von Gesetzen allein kann noch nicht eine Verlet- 
zung verfassungs- oder konventionswidrig gewährleisteter Rechte 
erblickt werden, sofern nicht eine an sich verfassungs- oder konventi- 
onswidrig erkannte Norm angewendet'?^05 werde. 
Aufgrund der Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1989/8 
kann die (vor einem Anderen Gericht behauptete oder vom Staatsge- 
richtshof von Amtes wegen zu prüfende) Tatsache nicht nur der Ver- 
fassungs-, sondern auch der Konventionswidrigkeit (Vólkervertrags- 
rechtswidrigkeit) einer in einem Anlassfall mittel- oder unmittelbar 
anzuwendenden Bestimmung des Landesrechts die Zustándigkeit 
2401 Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV sowie Art. 24 Abs. 3 StGHG (Kursivstellung durch den Verfas- 
Ser). 
2402 StGH 1989/8, LES 2/1990 S. 63. 
2403 StGH 1989/8, LES 2/1990 S. 63. 
2404 StGH 1989/8, LES 2/1990 S. 63. 
2405 StGH 1989/8, LES 2/1990 S. 63 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
439
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.