Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

normen respektiert werden müssen. Jedenfalls kann mit diesen Har- 
monisierungsbemühungen meist erreicht werden, dass auf pragmati- 
schem Wege ein Konflikt vermieden werden kann"?374, Schliesslich 
hält die Postulatsbeantwortung der guten Ordnung halber fest, dass 
die Frage, ,ob Liechtensteinstein von bestehenden Vertrágen durch 
Verfassungsánderung abweichen darf, .. politisch äusserst heikel 
(ist) 2875, 
Ansätze (theoretisch und praktisch mögliche Prämissen) 
Für eine Behebung von Normenkollisionen zwischen dem Völker- 
vertrags- und dem Landesrecht stehen auf der Ebene der Gesetzge- 
bung und des Vollzugs verschiedene Ansätze als theoretisch und prak- 
tisch mögliche Prämissen zur Verfügung. Zur Behebung solcher Nor- 
menkollisionen kann von folgenden Annahmen (Prämissen) ausge- 
gangen werden: 
« von den klassischen Derogationsregeln, d.h. — und zwar zu Gun- 
sten des Vólkervertrags- oder des Landesrechts — von einer 
Anwendung der Grundsátze der lex posterior oder der lex supe- 
rior (erste Prámisse?376); 
* von einer gleichsam ,automatisch' be- bzw. entstehenden 
Nichtigkeit des dem Vólkervertragsrecht widersprechenden 
Landesrechts, sodass in den Fállen einer Normenkollision kein 
Konflikt zwischen zwei miteinander unvereinbaren Bestimmungen, 
sondern von vornherein nur die Möglichkeit der Anwendung ei- 
ner einzigen Bestimmung besteht (nämlich jener des Völkerver- 
tragsrechts; zweite Prámisse?977); 
e vom Primat bzw. von der Suprematie des Vólkervertrags- 
rechts und damit von seinem Vorrang vor dem Landesrecht (Vor- 
rangprinzip?378: dritte Prámisse?3/9); 
2374 Postulatsbeantwortung S. 11 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
2375 Postulatsbeantwortung S. 9f. 
2376 Diese erste Prámisse haben Winkler (Staatsvertráge) S. 126, Hófling (Grundrechtsordnung) 
S. 28 oder die Postulatsbeantwortung S. 11 vertreten. 
2377 Diese zweite Prámisse haben Hoop S. 300 oder die Regierung (Diskussionspapier) S. 12 
vertreten. Siehe zu allem Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 11 und S. 20. 
2378 Siehe hierzu das 14. Kapitel sowie das 19. Kapitel Pkt. 2. 
2379 Diese dritte Prámisse haben (in Bezug auf das EWR-Recht) Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 
9, Ospelt (Freizügigkeit) S. 39 oder Nuener S. 180 vertreten. 
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