Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2 
2.2.1 
telbar durch das Völkerrecht auferlegt sind und die auch im Falle des 
Konflikts mit dem nationalen Recht erfüllt werden müssen"?945, Se- 
des materiae ist Art. 53 WVRK. Zum anderen enthált das Integrations- 
recht heutiger europäischer Prägung — wie z.B. jenes der EU oder des 
EWR - Mechanismen, die seine Funktion widerspiegeln und die sei- 
ner (‚gemeinschaftsweiten‘) Durchsetzung auch dem Landesrecht 
gegenüber dienen. Zu diesen Mechanismen gehören die Aufsichtsbe- 
fugnisse von Behörden wie z.B. der Europäischen Kommission, der 
ESA?346 oder des EGMR?347 sowie Einrichtungen wie die Staatshaf- 
tung?948, 
Landesrechtliche Lehre 
In der landesrechtlichen Lehre ist auf die Grundsátze für eine Behe- 
bung von Normenkollisionen zwischen dem Vólkervertrags- und 
dem Landesrecht in der Vergangenheit kaum eingegangen worden. 
Die mehr oder weniger spárlichen Hinweise beziehen sich auf Kon- 
flikte zwischen dem Landesrecht einerseits und der EMRK und dem 
EWRA2349 andererseits. Zwischen den beiden Konstellationen eines 
Normwiderspruches auf der Ebene der Gesetzgebung und des Voll- 
zugs wird in der Regel nicht unterschieden. 
Grundsätze für eine Behebung von Normenkollisionen auf der Ebene 
der Gesetzgebung 
In einem allgemeinen Sinne und mit Blick auf die Kompetenzvertei- 
lung zwischen Monarchie und Demokratie hat Winkler erklärt, dass 
formellen Gesetzen, die „durch einen Konsens zwischen dem Lan- 
desfürsten und dem Parlament unter Mitwirkung der Regierung zu- 
standegekommen sind (Art. 65), ... nur im gemeinsamen Konsens de- 
rogiert werden (kann): und zwar entweder durch gemeinsames 
Gesetz oder durch einen gemeinsam in Geltung gesetzten Staatsver- 
trag 350, 
2345 Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 103. 
2346 Art. 108 Abs. 1 EWRA. 
2347 Art. 19ff EMRK. 
2348 Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2. 
2349 Sie hierzu Wille (Normenkontrolle) S. 291 sowie Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 
208. 
2350 Winkler (Staatsvertráge) S. 126 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
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