Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

den ist?332, strebt die Verfassung vom 16. Márz 2003 ihre eigene 
Überordnung über die von Liechtenstein abgeschlossenen volkerrechtlichen 
Vertrüge an, und zwar auch über solche, die — nach Massgabe der 
Praxis des Staatsgerichtshofes — auf der Rechtsquellenstufe der LV 
stehen, d.h. Verfassungsrang besitzen?333, 
Die gleiche Sprache spricht die Revision von Art. 104 Abs. 2 
erster Satz LV, mit der die Hierarchie zwischen dem Vólkervertrags- 
und dem Landesrecht in ihr Gegenteil umgekelirt wird?934, 
Dem Schreiben S.D. des Landesfürsten vom 4. Februar 2003 
lásst sich aber auch entnehmen, dass die Verfassung vom 16. Márz 
2003 die Bedingungen für eine Behebung von Normenkollisionen zwischen 
dem Vôlkervertrags- und dem Landesrecht (Vorrangprinzip und Normen- 
kontrolle) von Grund auf revidieren wird?°85; in den Fällen eines Kon- 
fliktes zwischen den beiden Rechtsordnungen soll die Verfassung 
vom 16. März 2003 in Zukunft die einzig und allein massgebende Refe- 
renznorm bilden. 
Wie weit dieses, in der Verfassung vom 16. März 2003 ange- 
legte Primat des Landes- vor dem Vôlkervertragsrecht gehen wird, kann 
heute noch nicht abgeschätzt werden. Die in diesem Zusammenhang 
sowohl formell- als auch materiell-rechtlich relevanten Einzelheiten 
werden sich unter anderem aus einer (Total-)Revision des StGHG er- 
geben, deren Ausarbeitung von der Regierung im Frühsommer des 
Jahres 2003 angekündigt worden ist. Ein Umstand steht jedoch jetzt 
schon fest: Dieses und die folgenden drei Kapitel spiegeln ein weite- 
res Mal (nur) die Rechtslage unter der Verfassung vom 5. Oktober 
1921 wider?336, Für die Behebung von Normenkollisionen zwischen 
dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht wird unter der Verfas- 
sung vom 16. Márz 2003 auf andere Lósungsmechanismen zurückzu- 
greifen sein. 
2332 Siehe hierzu das 26. Kapitel Pkt. 2. 
2333 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 5. 
2334 Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4. 
2335 Siehe hierzu das 26. Kapitel Pkt. 2. 
2336 Dies führt unter anderem dazu, dass die LV in diesem und in den drei folgenden Kapiteln in 
ihrer Fassung vom 5. Oktober 1921 und nicht in jener vom 16. Márz 2003 zitiert werden wird, 
und zwar vor allem Art. 104 Abs. 2 (erster Satz) LV. 
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