2.2
2.2.1
fürsten in der Form einer Regierungsvorlage??99, durch eine parla-
mentarische Initiative („Gesetzesvorschläge ... in Form eines ausge-
arbeiteten Entwurfes"?300 durch den ,Landtage selbst/?301), durch
eine Volksinitiative2302, durch eine Gemeindeinitiative?903 oder
durch die Regierung auf eigene Veranlassung oder aufgrund von
Impulsen Dritter?3%4, In der Praxis ist es „häufig die Regierung ...,
die den Anstoss zu Gesetzesrevisionen gibt“2305, Initiativen des Lan-
desfürsten, des Landtages, des Volkes oder der Gemeinden bilden
die Ausnahme. Für den Ablauf des ,vorparlamentarischen"?306 Ver-
fahrens der Verfassungs- und der Gesetzgebung einerseits sowie des
Verfahrens der Verordnungsgebung andererseits bestehen in Liech-
tenstein , (keine) allgemein gültige Regeln'?307,
Normenkollisionen auf der Ebene des Vollzugs
Auf der Ebene des Vollzugs ergeben sich Normenkollisionen dann,
wenn sich zwei oder mehrere Bestimmungen des Vólkervertrags-
und des Landesrechts in echten oder in verdeckten Konflikten gegen-
überstehen.
Fálle eines echten Konflikts
Ein Normwiderspruch dieser Art (ein ,Offener?308 Konflikt) be-
dingt, dass ,zwei sich inhaltlich widersprechende Normen denselben
2299 Art. 64 Abs. 1 Bst. a LV. Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 71f.
2300 Art. 32 GOLT.
2301 Art. 64 Abs. 1 Bst. b LV i.V.m. Art. 80 VRG. Volksinitiativen kónnen gemáss Art. 80 Abs. 2
VRG in Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) oder eines ausgearbeiteten Ent-
wurfes (formulierte Initiative) erfolgen; siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72.
2302 Art. 64 Abs. 1 Bst. c LV i.V.m. Art. 80 VRG. Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S.
72.
2303 Art. 64 Abs. 2LV.
2304 Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72.
2305 Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72.
2306 Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72.
2307 Schurti (Verordnungsrecht) S. 371. Gleichlautend Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 73 für
das Verfahren der (formellen) Gesetzgebung. Auch die Legistischen Richtlinien enthalten in
diesem Zusammenhang keine Regelung. In einzelnen Rechtsvorschriften finden sich margi-
nale und vor allem kompetenzielle Regelungen, so z.B. in Art. 42 Abs. 3 Bst. | RAG (Wir-
kungskreis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer; ,Gutachten über Gesetzesentwürfe")
oder in Art. 5 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 27. Januar 1987 über den Rechtsdienst der
Regierung, LGBI. 1987 Nr. 5; LR 172.011.12.
2308 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 422.
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