stellt hat, der anderer Natur und Herkunft ist. Dieser Rechtsbestand —
das Vólkervertragsrecht — dringt in die Domänen des Landesrechts
immer tiefer ein und macht sie diesem immer häufiger streitig; das
EWR- und das Wirtschaftsvertragsrecht sind die beiden Hauptbei-
spiele hierfür. In den vergangenen dreissig Jahren ist Liechtenstein
sowohl qualitativ als auch quantitativ zum Paradefall einer Überlage-
rung des Landes- durch das Völkervertragsrecht geworden.
Dass es — und zwar auf der Ebene aller drei Staatsfunktionen
(der Legislative, der Judikative und der Exekutive) — zu Widersprii-
chen zwischen den beiden Rechtsordnungen des Vólkervertrags- und
des Landesrechts kommen kann, liegt vor diesem Hintergrund zu-
nehmender Integrations- und Interdependenzentwicklungen auf der
Hand. Solche Norrmenkollisionen treten dann in Erscheinung, wenn
beide Rechtsordnungen (gleichzeitig) den Anspruch erheben, den in
Frage stehenden Sachverhalt zu regeln, und wenn sich der Inhalt ih-
rer Regelungen widerspricht.
Diese Problematik — nach Hangartner eine (wenn nicht die)
„entscheidende ... Frage “2287 an der Schnittstelle zwischen dem
Vólkervertrags- und dem Landesrecht — trifft das Verhältnis zwi-
schen diesen beiden Rechtsordnungen in seinem Kern°288, [n Liech-
tenstein, das immer tiefer in den Sog internationaler Kooperations-
und Harmonisierungsbestrebungen gerát??89, ist sie brisanter denn je.
Zu unterscheiden sind Normkonflikte (und ihre Beseitigung) auf der
Gesetzgebungs- und auf der Vollzugsebene??90,
Normenkollisionen auf der Ebene von Gesetzgebung und Vollzug
Auch wenn vólkerrechtliche Vertráge vor ihrem Abschluss (d.h. vor
ihrer Ratifikation als dem Schlusspunkt des sowohl vólker- als auch
landesrechtlichen Verfahrens zum Abschluss vólkerrechtlicher Ver-
tráge) auf ihre Verfassungsmássigkeit zu überprüfen sind (und in der
Verfassungswirklichkeit auch überprüft werden)???!, kann es zu
2287 Hangartner (Vólkerrecht) S. 652.
2288 Die Postulatsbeantwortung S. 11 umschreibt diese Frage allgemein als ,die Frage des
Verháltnisses zwischen Vólkerrecht und Verfassung" und widmet ihr ein Drittel ihres Umfan-
ges.
2289 Siehe hierzu das 5. Kapitel Pkt. 3.
2290 Die Unterscheidung der verschiedenen Konstellationen von Normenkollisionen zwischen dem
Vélkervertrags- und dem Landesrecht in solche in Bezug auf die Gesetzgebung und in Bezug
auf den Vollzug folgt jener des Bundesamtes für Justiz und der Generaldirektion für Vólker-
recht (Gemeinsames Gutachten) S. 423ff.
2291 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1.
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