Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

stellt hat, der anderer Natur und Herkunft ist. Dieser Rechtsbestand — 
das Vólkervertragsrecht — dringt in die Domänen des Landesrechts 
immer tiefer ein und macht sie diesem immer häufiger streitig; das 
EWR- und das Wirtschaftsvertragsrecht sind die beiden Hauptbei- 
spiele hierfür. In den vergangenen dreissig Jahren ist Liechtenstein 
sowohl qualitativ als auch quantitativ zum Paradefall einer Überlage- 
rung des Landes- durch das Völkervertragsrecht geworden. 
Dass es — und zwar auf der Ebene aller drei Staatsfunktionen 
(der Legislative, der Judikative und der Exekutive) — zu Widersprii- 
chen zwischen den beiden Rechtsordnungen des Vólkervertrags- und 
des Landesrechts kommen kann, liegt vor diesem Hintergrund zu- 
nehmender Integrations- und Interdependenzentwicklungen auf der 
Hand. Solche Norrmenkollisionen treten dann in Erscheinung, wenn 
beide Rechtsordnungen (gleichzeitig) den Anspruch erheben, den in 
Frage stehenden Sachverhalt zu regeln, und wenn sich der Inhalt ih- 
rer Regelungen widerspricht. 
Diese Problematik — nach Hangartner eine (wenn nicht die) 
„entscheidende ... Frage “2287 an der Schnittstelle zwischen dem 
Vólkervertrags- und dem Landesrecht — trifft das Verhältnis zwi- 
schen diesen beiden Rechtsordnungen in seinem Kern°288, [n Liech- 
tenstein, das immer tiefer in den Sog internationaler Kooperations- 
und Harmonisierungsbestrebungen gerát??89, ist sie brisanter denn je. 
Zu unterscheiden sind Normkonflikte (und ihre Beseitigung) auf der 
Gesetzgebungs- und auf der Vollzugsebene??90, 
Normenkollisionen auf der Ebene von Gesetzgebung und Vollzug 
Auch wenn vólkerrechtliche Vertráge vor ihrem Abschluss (d.h. vor 
ihrer Ratifikation als dem Schlusspunkt des sowohl vólker- als auch 
landesrechtlichen Verfahrens zum Abschluss vólkerrechtlicher Ver- 
tráge) auf ihre Verfassungsmássigkeit zu überprüfen sind (und in der 
Verfassungswirklichkeit auch überprüft werden)???!, kann es zu 
2287 Hangartner (Vólkerrecht) S. 652. 
2288 Die Postulatsbeantwortung S. 11 umschreibt diese Frage allgemein als ,die Frage des 
Verháltnisses zwischen Vólkerrecht und Verfassung" und widmet ihr ein Drittel ihres Umfan- 
ges. 
2289 Siehe hierzu das 5. Kapitel Pkt. 3. 
2290 Die Unterscheidung der verschiedenen Konstellationen von Normenkollisionen zwischen dem 
Vélkervertrags- und dem Landesrecht in solche in Bezug auf die Gesetzgebung und in Bezug 
auf den Vollzug folgt jener des Bundesamtes für Justiz und der Generaldirektion für Vólker- 
recht (Gemeinsames Gutachten) S. 423ff. 
2291 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
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