andererseits in dieser Reihenfolge??/5 einzuhalten — obwohl sich der
Staatsgerichtshof zu dieser Obliegenheit in seiner Praxis nicht nur
nicht ausgesprochen, sondern sie in dieser auch nicht befolgt hat.
Von der , Vermutung/' einer bestimmten Art der Anwendbar-
keit vólkerrechtlicher Verträge, wie sie von Holzer unter verschiede-
nen Vorzeichen vertreten wird??/6, ist aufgrund von StGH 1978/8
demgegenüber ebenso wenig auszugehen wie von der Forderung,
die Legislative??77 habe sich über die mittel- bzw. unmittelbare An-
wendbarkeit eines vólkerrechtlichen Vertrages bei dessen Abschluss
mit Wirkung sowohl für die Exekutive als auch für die Judikative
auszusprechen??/8, Eine solche Festlegung wäre der Praxis des
Staatsgerichtshofes sowohl zum Verhältnis zwischen dem Völker-
vertrags- und dem Landesrecht in einem technischen Sinne??79 als
auch zum vólkervertragsrechtlichen Verordnungsrecht??80 fremd.
Unter beiden Gesichtspunkten stehen jedoch Anderungen bevor??81,
Unabhängig von diesen Fragen belegen die Charakteristiken,
die der Praxis des Staatsgerichtshofes zur Anwendung des Vólker-
vertrags- im Landesrecht zu entnehmen sind, ein weiteres Mal des-
sen „ausgesprochen völkerrechtsfreundliche Haltung“2282 Dieser
Standpunkt ergibt sich z.B. aus der Duldung einer Bezugnahme
(auch) auf (für Liechtenstein) noch nicht in Kraft getretene völker-
rechtliche Vertráge und tritt in StGH 1997/21 und in StGH 1993/6
unter dem (austauschbaren) Titel der Ausstrahlungswirkung einer-
seits und der ,analogen' Anwendung andererseits wie eine Aufforde-
rung in Erscheinung.
2275 Gleichlautend Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 110.
2276 Siehe hierzu Holzer S. 102 sowie S. 117.
2277 Die Bundesversammlung in der Schweiz bzw. der Landtag in Liechtenstein.
2278 Siehe hierzu Holzer S. 87 und S. 117f.
2279 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 3.
2280 Siehe hierzu das 12. Kapitel.
2281 Siehe hierzu Art. 92 LV sowie zu den Auswirkungen der Revision dieser Bestimmung durch
die Verfassung vom 16. Márz 2003 das 12. Kapitel. Auf der Grundlage der Verfassung vom
16. Márz 2003 wird es der Regierung in Zukunft obliegen, jene unmittelbar anwendbaren vól-
kerrechtlichen Vertráge zu ermitteln, die — trotz dieser Eigenschaft — einer Durchführung (d.h.
des Erlasses einer Verordnung zu ihrer Durchführung) bedürfen. Im Zuge dieser Bemühun-
gen wird die Regierung das Problem zu überwinden haben, dass sich unmittelbar anwendba-
re vólkerrechtliche Vertráge nach der Praxis des Staatsgerichtshofes unter anderem dadurch
auszeichnen, dass sie eben gerade nicht der Durchführung bedürfen. Vor diesem Hintergrund
ist es abzusehen, dass die Praxis des Staatsgerichtshofes zur Durchführungs- und zur Nicht-
Durchführungsbedürftigkeit des Vólkervertrags- im Landesrecht als Grundlage für die Qualifi-
kation der Art der Anwendbarkeit vólkerrechtlicher Vertráge zurückgestellt wenn nicht gar
übergangen werden muss.
2282 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 124.
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