sen Vorgaben gehören die Grundsätze der Art. 3 und 6 EWRA
iV.m. Art. 3 Abs. 2 des ESA-/Gerichtshof-Abkommens??»?,
aus denen sich für die Vollzugsorgane wenn auch keine un-
mittel-, so doch eine mittelbare Bindungswirkung ergibt??93.
e Im Rahmen des Wirtschaftsvertragsrechts ist davon auszugehen,
dass dieses in Liechtenstein, so wie in der Schweiz, in seiner
Gesamtheit??»^ ohne weiteres unmittelbare Anwendbarkeit
besitzt, und zwar von Wirtschaftsvertragsrechts wegen??5, Dies
ergibt sich vor allem aus seiner Rechtsnatur als supranationales
Recht??*6, aber auch aus seinem vólkervertrags- und nicht lan-
desrechtlichen Geltungsgrund*??7,
* In Bezug auf die materiellen Garantien der EMRK war von
Batliner zu Recht festzustellen, dass diese ,in stándiger Praxis
von den Gerichten ... unmittelbar angewendet (werden)"??58,
Diese Feststellung entspricht der Praxis des Staatsgerichtsho-
fes2259.
Unter diesen Umständen obliegt es den Vollzugsorganen, die
Art der Anwendbarkeit eines völkerrechtlichen Vertrages in einem je-
den Einzelfall zu bestimmen — und zwar nach Massgabe der für diesen
Einzelfall massgabenden Rahmenbedingungen. Dass dies keine leichte
Aufgabe ist, liegt auf der Hand. Umso mehr bedarf es in Zukunft eines
‚Kriterienkatalogs’ aus der Feder des Staatsgerichtshofes. In Frage
stehen dabei nicht nur die Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsinter-
essen der Einzelnen, sondern auch das Gleichbehandlungsgebot, d.h.
Kohärenz und Konsistenz bei der Auslegung und Anwendung des ob-
jektiven Rechts.
2252 Nach Baudenbacher (EFTA-Gerichtshof) S. 88 ist aus Art. 6 EWRA abzuleiten, dass „auch
die lange vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens entwickelten Prinzipen der Direkt-
wirkung und des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts Bestandteil des EWR-Rechts (sind)“.
2253 In VBI 1996/72, Jus&News 2/1997 S. 191ff hat die VBI die unmittelbare Anwendbarkeit der
Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 31 EWRA und Art. 26 EWRA) ohne
weiteres festgestellt, und zwar nicht auf der Grundlage von Art. 6 EWRA (d.h. der Rechtspre-
chung des EuGH), sondern unter Verweis auf die EWR-Botschaft des Bundesrates S. 237.
2254 Vorbehalten bleiben jene Bestimmungen der Wirtschaftsvertráge wie z.B. des ZV, die — wie
es der Staatsgerichtshot in StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 40 festgestellt hat (ohne diese Be-
stimmungen jedoch zu nennen) — keine unmittelbare Anwendbarkeit besitzen.
2255 Siehe hierzu Art. 6 ZV oder Batliner (Beziehungen) S. 30 sowie StGH 1981/19, LES 2/1983
S. 43.
2256 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 2.1.2.2.
2257 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 4.1.
2258 Batliner (EMRK) S. 147.
2259 Siehe hierzu oben Pkt. 3.
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