4.2.3
eindeutig genug formuliert ist, um in einem konkreten Fall di-
rekt angewendet zu werden"??43,
In Bezug auf die Handhabung der beiden Prozessschritte ist
entscheidend, dass sich die Qualitát des Ermessens, das die Voll-
zugsorgane im einen und im anderen Fall besitzen, von Grund auf
unterscheidet: Ist der Inhalt des Parteiwillens im Zuge des ersten
Schrittes nach vólkerrechtlichen Grundsátzen??^^ und insofern ,objek-
tiv' festzustellen??^9?, ist die Art der Anwendbarkeit im Zuge des
zweiten Schrittes nach landesrechtlichen Grundsátzen??^8 und insofern
,subjektiv' festzustellen. Diese Unterscheidung trägt dem Umstand
Rechnung, dass das Vólker(vertrags-)recht die Art und Weise seiner
Durchführung dem Landesrecht überlásst??^/, Zur Frage der Durch-
führung gehórt aber auch die Frage nach der Art der Anwend-
barkeit??48: Ist eine Bestimmung des Vólkervertrags- im Landesrecht
unmittelbar anwendbar, tritt sie als „gesetzliche Grundlage“2249 für
den Vollzug ohne weiteres an die Stelle formeller Gesetze oder Ver-
ordnungen, ist sie nur mittebar anwendbar, ist dies nicht der Fall.
Sonderfálle
Vorbehalten bleiben Tatbestánde wie die unmittelbare Anwendbar-
keit der „materiellen Garantien^??99? der EMRK, des Wirtschafts-
vertragsrechts oder von EWR-Primàr- und/oder —sekundärrecht2251,
In diesen Fällen sind die Voraussetzungen, unter denen ein Voll-
zugsorgan über die Anwendbarkeit zu befinden hat, besondere:
e Im Rahmen des EWR-Rechts bestehen — von EWR-Rechts we-
gen - eine Reihe von Vorgaben, die bei einer Antwort auf die
Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit von EWR-
Primár- und -sekundárrecht zu berücksichtigen sind. Zu die-
2243 BGE 122 II S. 237.
2244 Holzer S. 55.
2245 Holzer S. 56 sowie S. 82.
2246 Holzer S. 56.
2247 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 2.1.
2248 Holzer S. 24.
2249 StGH 1999/5, LES 5/2002 S. 255 in Bezug auf Art. 1 des Vertrages vom 4. Juni 1982
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Osterreich über die Unterbringung
von Háftlingen, LGBI. 1983 Nr. 39; LR 0.354.910.21.
2250 Batliner (EMRK) S. 147.
2251 Siehe hierzu StGH 2000/56, n. publ., Pkt. 4 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entschei-
dungstextes, in Bezug auf die Art. 10 und 19 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April
1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 165 vom 7.
Juli 1993 S. 1; Anh. VII — 4.01 EWRA).
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