Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

4.2.3 
eindeutig genug formuliert ist, um in einem konkreten Fall di- 
rekt angewendet zu werden"??43, 
In Bezug auf die Handhabung der beiden Prozessschritte ist 
entscheidend, dass sich die Qualitát des Ermessens, das die Voll- 
zugsorgane im einen und im anderen Fall besitzen, von Grund auf 
unterscheidet: Ist der Inhalt des Parteiwillens im Zuge des ersten 
Schrittes nach vólkerrechtlichen Grundsátzen??^^ und insofern ,objek- 
tiv' festzustellen??^9?, ist die Art der Anwendbarkeit im Zuge des 
zweiten Schrittes nach landesrechtlichen Grundsátzen??^8 und insofern 
,subjektiv' festzustellen. Diese Unterscheidung trägt dem Umstand 
Rechnung, dass das Vólker(vertrags-)recht die Art und Weise seiner 
Durchführung dem Landesrecht überlásst??^/, Zur Frage der Durch- 
führung gehórt aber auch die Frage nach der Art der Anwend- 
barkeit??48: Ist eine Bestimmung des Vólkervertrags- im Landesrecht 
unmittelbar anwendbar, tritt sie als „gesetzliche Grundlage“2249 für 
den Vollzug ohne weiteres an die Stelle formeller Gesetze oder Ver- 
ordnungen, ist sie nur mittebar anwendbar, ist dies nicht der Fall. 
Sonderfálle 
Vorbehalten bleiben Tatbestánde wie die unmittelbare Anwendbar- 
keit der „materiellen Garantien^??99? der EMRK, des Wirtschafts- 
vertragsrechts oder von EWR-Primàr- und/oder —sekundärrecht2251, 
In diesen Fällen sind die Voraussetzungen, unter denen ein Voll- 
zugsorgan über die Anwendbarkeit zu befinden hat, besondere: 
e Im Rahmen des EWR-Rechts bestehen — von EWR-Rechts we- 
gen - eine Reihe von Vorgaben, die bei einer Antwort auf die 
Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit von EWR- 
Primár- und -sekundárrecht zu berücksichtigen sind. Zu die- 
2243 BGE 122 II S. 237. 
2244 Holzer S. 55. 
2245 Holzer S. 56 sowie S. 82. 
2246 Holzer S. 56. 
2247 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 2.1. 
2248 Holzer S. 24. 
2249 StGH 1999/5, LES 5/2002 S. 255 in Bezug auf Art. 1 des Vertrages vom 4. Juni 1982 
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Osterreich über die Unterbringung 
von Háftlingen, LGBI. 1983 Nr. 39; LR 0.354.910.21. 
2250 Batliner (EMRK) S. 147. 
2251 Siehe hierzu StGH 2000/56, n. publ., Pkt. 4 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entschei- 
dungstextes, in Bezug auf die Art. 10 und 19 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 
1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer 
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 165 vom 7. 
Juli 1993 S. 1; Anh. VII — 4.01 EWRA). 
412
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.