Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

c) StGH 1981/18, StGH 1990/7, StGH 1995/14 und StGH 
1998/41 (mittelbare und unmittelbare Anwendbarkeit 
Die Eigenschaft völkerrechtlicher Verträge, im Landesrecht 
nicht nur eine mittelbare, sondern eine unmittelbare Anwendbarkeit zu 
entfalten, ist vom Staatsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen expli- 
zit oder implizit bestätigt worden. So heisst es in StGH 1981/18 in ei- 
nem obiter dictum, ,,da der Zollanschlussvertrag nicht zur Gänze ‚self- 
executing' ist, d.h. eine unmittelbare Anwendung in Liechtenstein 
ermóglicht, erliess Liechtenstein das Einführungs-Gesetz“2182 (das 
EGZV). 
In StGH 1990/7 hat der Staatgerichtshof die unmittelbare An- 
wendbarkeit des Niederlassungsvertrages?183 ebenso wie des FPA I 
ohne Umschweife, d.h. ohne eine (eigene) Begründung zu geben, als 
notorisch vorausgesetzt und ohne weiteres konstatiert, dass ,,die Quali- 
fikation sowohl des Niederlassungsvertrages wie auch der Vereinba- 
rung als rechtsgültige vólkerrechtliche Vertráge, die beide Vertrags- 
staaten binden und unmittelbar anwendbar sind, ... unbestritten 
(ist) “2184, 
In StGH 1994/6 heisst es in Bezug auf die EMRK lapidar, es 
sei ,allgemein anerkannt, dass materiellrechtliche Konventionsga- 
rantien wie diejenige der Meinungstreiheit so klar und bestimmt ge- 
fasst sind, dass sie von den Gerichts- und Verwaltungsbehórden un- 
mittelbar angewandt werden kônnen“?185, Diese Aussage wird in 
StGH 2000/27 bestätigt: ,, Nach der Rechtsprechung des Staatsge- 
richtshofes ist die EMRK in Liechtenstein direkt anwendbar"?186, In 
StGH 1995/14 wird in Bezug auf das EWR-Recht festgestellt, dass 
dieses ,insofern unmittelbar auf die Individuen und Wirtschaftsun- 
ternehmungen anwendbar (,self-executing’) (ist), als es sein Sinn ist, 
diesen als solchen Rechte zu gewähren und Pflichten aufzuerlegen 
und die betreffenden Bestimmungen vorbehaltslos sowie klar genug 
gefasst sind, um von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf kon- 
krete Fálle angewandt zu werden"?187, 
2182 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 40 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
2183 Liechtensteinisch-schweizerischer Niederlassungsvertrag vom 6. Juli 1874, LGBI. 1875 Nr. 1; 
LR 0.152.191.110. 
2184 StGH 1990/7, LES 1/1992 S. 12 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
2185 StGH 1994/6, LES 1/1995 S. 23 sowie gleichlautend StGH 1994/8, LES 1/1995 S. 26. 
2186 StGH 2000/27, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 10 des Entscheidungstextes. 
2187 StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 122 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
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