Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2000/162, im Unterschied zu Ns 28/88, von diesem Umstand nach 
Treu und Glauben ausgegangen werden konnte. 
Ein Verdikt über die Entscheidung VBI 2000/162 wird von ei- 
ner Antwort auf die Frage auszugehen haben, ob die Vorgehensweise 
der VBI in der völker- oder in der landesrechtlichen Sphäre anzusiedeln 
ist: 
* Beruht die ,analoge' Anwendung des USG in VBI 2000/162 
auf einer Auslegung von Art. 4 ZV, bewegt sich die Vorge- 
hensweise der VBI in der vólkerrechtlichen Sphäre der Rechts- 
und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz, die nicht den 
Vollzugsorganen, sondern der Regierung und dem Schweize- 
rischen Bundesrat vorbehalten ist. Wenn es in VBI 2000/1062 
heisst, mit einer ,analogen' Anwendung der NISV werde 
,dem Sinn und Zweck des Zollvertrages weitestgehend ent- 
sprochen ..., nämlich dass keine Wettbewerbsverzerrungen 
innerhalb des durch den Zollvertrag geschaffenen Binnen- 
marktes Schweiz-Liechtenstein entstehen^?983, dann ist dies 
eine Erwágung, zu der einzig und allein die Vertreter der bei- 
den Zollvertragspartner aufgerufen sind, und nicht die Ge- 
richte oder Verwaltungsbehórden der einen oder der anderen 
Vertragspartei. 
*  Beruht die ,analoge' Anwendung des USG in VBI 2000/162 
auf einer Lückenfüllung, bewegt sich die Vorgehensweise der 
VBI in der landesrechtlichen Spháre an der Trennlinie zwi- 
schen zuldssiger Rechtsfortbildung (Lückenfüllung) und unzulás- 
siger Rechtsschópfung (Gesetzgebung). Kley hat darauf hinge- 
wiesen, dass ,auslándisches Recht sinngemiáss ... allenfalls 
eine echte Lücke füllen (kann). ,Sinngemàss' bedeutet, dass 
selbst bei einer Übernahme auslándischen Rechts eine , Analo- 
gie-Automatik' nicht vertretbar ist, da dadurch die Eigenstün- 
digkeit der Rechtsgestaltung unzulássig beschränkt würde“?084 
Auch wenn sich dieser Hinweis auf die Charakteristiken der 
Entscheidung VBI 2000/162 nicht unmittelbar, sondern nur 
mittelbar beziehen lässt, hebt er doch hervor, dass eine (analo- 
ge) Anwendung des Völkervertrags- im Landesrecht dem 
Demokratie, dem Gewaltenteilungs- und dem Rechts- 
staatsprinzip nicht widersprechen darf. 
2083 VBI 2000/162, LES 1/2001 S. 18. 
2084 Kley (Verwaltungsrecht) S. 97 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
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