Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

pluralismus^199^ folgen, zu dem auch die Rechtsvergleichung als 
,eine eigentliche Auslegungsmethode"1995 gehórt: ,Im Hinblick auf 
das von der Schweiz staatsvertraglich ... übernommene Recht" sei es 
,üblich, dass die VBI direkt an die schweizerische Rechtsprechung 
anknüpft und diese wie die eigene ... behandelt“ 1996, 
Die Regierung spricht den „zuständigen Behörden (z.B. Regie- 
rung, Landtag)" die Befugnis und in diesem Rahmen nicht nur das 
Recht, sondern auch die Pflicht zu, durch Auslegung zu entscheiden, 
,Ob unmittelbar anwendbares ... oder nicht unmittelbar anwendba- 
res Recht vorliegt^!997, In diesem Punkt stimmt Kley mit der Regie- 
rung überein: , Die unmittelbar anwendbaren Staatsvertráge werden 
in Liechtenstein durch die zustándigen Instanzen - Verwaltungsbe- 
hórden und Gerichte — wie Landesrecht angewendet ... In Liechten- 
stein legt der Gesetzgeber die Vertráge insofern aus, als innerstaatlich 
Umsetzungsmassnahmen erforderlich sind; im Übrigen hat der Ge- 
setzgeber aber keine Vorrangstellung bei der Auslegung der Vertrà- 
ge“ 1998 Würden die Vollzugsorgane von einer Auslegung unmittel- 
bar anwendbaren Völkervertragsrechts in einem Anlassfall absehen, 
begingen sie eine „Rechtsverweigerung“ 1999 
Auslegungskriterien für die Feststellung einer unmittelbaren 
Anwendbarkeit des Völkervertrags- im Landesrecht sind nach Thürer 
„der Präzisionsgrad des Wortlautes der betreffenden Norm, ... ihre 
Stellung im jeweiligen Regelungssystem und insbesondere das Ziel 
und der Gesamtcharakter des sie umfassenden Vertragswerkes"?000, 
Für die , Beurteilung der Frage der mittelbaren bzw. unmittelbaren 
Anwendbarkeit einer vólkerrechtlichen Regelung (kann) auch die 
Ausgestaltung der eine vólkerrechtliche Norm ,aufnehmenden' in- 
nerstaatlichen Ordnung ... bedeutsam sein”, wie z.B. „die organisa- 
tions- und verfahrensrechtliche ‚Infrastruktur‘ zur Komplementie- 
rung einer vôlkerrechtlichen Verfahrensvorschrift“2001, 
Bruha/Büchel gehen in Bezug auf die Vorgaben, die in der EU 
für die Qualität der Umsetzung von Richtlinien aufgestellt worden 
sind, davon aus, dass man „mit Blick auf den völkerrechtlichen Cha- 
1994 Kley (Verwaltungsrecht) S. 100. 
1995 Kley (Auslegung) S. 78. 
1996 Kley (Auslegung) S. 78. 
1997 Regierung (Diskussionspapier) S. 12. 
1998 Kley (Verwaltungsrecht) S. 100. 
1999 Kley (Verwaltungsrecht) S. 100. 
2000 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 110. 
2001 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 110. Siehe hierzu das 16. Kapitel. 
376
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.