Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

4.1.2.1 
EWR-Recht 
Der Vorrang des EWR- vor dem Landesrecht ergibt sich wenn auch 
nicht unmittelbar, so doch mittelbar aus Art. 121 Bst. b EWRA, der - 
der Benelux-Klausel des EG-Vertrages nachempfunden — die Zusam- 
menarbeit innerhalb der liechtensteinisch-schweizerische Regional- 
union (d.h. innerhalb der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit 
der Schweiz) unter bestimmten Bedingungen wahrt. In einem Um- 
kehrschluss ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass das EWRA, und 
zwar sowohl dessen Primár- als auch Sekundárrecht, den Wirtschafts- 
verträgen vorgeht, wenn seine Ziele , durch die Anwendung des Ver- 
trages gleich oder besser verwirklicht werden^1885 und wenn der in 
Frage stehende grenzüberschreitende Sachverhalt sowohl einen 
EWR-Bezug als auch einen Bezug zur schweizerisch-liechtenstei- 
nischen Regionalunion besitzt. Dies bedeutet aber nichts anderes, als 
dass in Konfliktfállen ,nicht nur entgegenstehendes", sondern ,auch 
gleichlautendes bilaterales Recht ... vom EWR-Recht verdrängt wer- 
den (dürfte)^1886. 
Die Schweiz ist dem EWRA zwar nicht beigetreten. Der Vor- 
behalt von Art. 121 Bst. b EWRA, der Bruha/Büchel zu dieser Fest- 
stellung veranlasst hat, ist seiner ratio dadurch jedoch nicht beraubt 
worden: Unabhángig davon, ob die Schweiz ein EWR-Mitgliedstaat 
ist oder nicht und unabhängig von seiner Sonderstellung im EWR1887 
ist es Liechtenstein unmöglich, die Tatsache seiner Rechts- und Wirt- 
schaftsgemeinschaft mit der Schweiz geltend zu machen, um sich, 
den anderen EWR-Mitgliedstaaten gegenüber, seiner völkerrechtli- 
chen (EWR-rechtlichen) Bindungen zu entziehen. Stehen sich eine 
Bestimmung des EWR- und des Wirtschaftsvertragsrechts in einem 
Normenkonflikt 1888 gegeniiber, muss einer Anwendung des EWR- vor 
dem Wirtschaftsvertragsrecht der Vorzug gegeben werden. ,Vertragli- 
che Parallelregimes”, die Liechtenstein ,den gemeinschaftlichen 
Uberwachungs- und Durchsetzungsmechanismen” 1889 des EWRA 
1885 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 7. 
1886 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 7. Im gleichen Sinne wohl Batliner (Schichten) S. 298 (Fuss- 
note 42), wo davon die Rede ist, dass durch das EWR-Recht ,manche aufgrund des Zollver- 
trages ... bestehende Vorschriften ersetzt (werden)". 
1887 Siehe hierzu den Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. Márz 1995 über das Inkraft- 
treten des Abkommens über den Europáischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liech- 
tenstein, LGBI. 1995 Nr. 70; LR 0.110.02. 
1888 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2. 
1889 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 7. 
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