Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

nicht im (‚regulären’) Verfahren des Art. 8 Abs. 2 LV abgeschlossen 
und in Kraft gesetzt werden 1876, 
Zu Ausnahmen von dieser Rechtslage kommt es vor allem im 
Geltungsbereich des sekundären EWR-Rechts1877; das Wirtschaftsver- 
tragsrecht nimmt — obwohl es nicht im (‚regulären’) Verfahren gemäss 
Art. 8 Abs. 2 LV eingeführt wird1878 - von vornherein eine Sonderrolle 
ein. Ohne Rücksicht auf die Rechtsquellenstufe, auf der es steht!879, 
geht das Wirtschaftsvertrags- dem Landesrecht deshalb ohne weite- 
res vor, weil der Staatsgerichtshof (im Unterschied zum EWR- 
Recht!880) bis in die jüngste Zeit davon abgesehen hat, die in Liech- 
tenstein aufgrund der Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizeri- 
schen Rechtsvorschriften auf ihre materielle (nicht formelle) Verfas- 
sungsmässigkeit zu überprüfen!881, Als supranationales Recht1882 stellt 
sich das Wirtschaftsvertragsrecht — unter der Voraussetzung seiner 
verfassungs- und gesetzmássigen Kundmachung!983 — nicht neben, 
sondern von vornherein über das Landesrecht 1884, 
Auf die Wirkungsweise des Vorrangprinzips als einem Lö- 
sungsmechanismus zur Behebung von Normenkollisionen zwischen 
dem Völkervertrags- und dem Landesrecht wird im 19. Kapitel ein- 
gegangen. 
Rang und Vorrang im Verhältnis zum EWR- und zum Wirtschaftsver- 
tragsrecht 
Für jene völkerrechtlichen Verträge, die (vor allem) den Gegenstand 
dieser Dissertation bilden — für das EWRA und für die Wirtschafts- 
vertráge also — führt eine Anerkennung des Vorrangprinzips zum fol- 
genden Ergebnis: 
1876 Siehe hierzu das 3. Kapitel Pkt. 2. Unter der Voraussetzung einer Abwendung von Regierung 
und Landtag von der Verfassungspraxis, wie sie sich in ihrem ,Gescháftsverkehr' unter Art. 8 
Abs. 2 LV eingestellt hat, wird diese Feststellung zu revidieren sein. 
1877 So gehen auch solche EWR-Rechtsakte (vor allem EWR-Verordnungen, aber auch EWR- 
Richtlinien) dem Landesrecht grundsátzlich vor, die auf Beschlüsse des Gemeinsamen EWR- 
Ausschusses gemáss Art. 102 Abs. 1 EWRA zurückgehen, die — nach Massgabe von StGH 
1995/14 — von Regierung und Landtag als nicht zustimmungsbedürftig behandelt worden 
sind; siehe hierzu unten Pkt. 4.1.2.1. 
1878 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 3.3. 
1879 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkte. 2.2.6 und 3.3. 
1880 Siehe hierzu das 25. Kapitel. 
1881 Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.2. 
1882 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2. 
1883 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkte. 3 und 4 sowie das 24. Kapitel. 
1884 Siehe hierzu unten Pkt. 4.1.2.2. 
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