Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

trifft (unmittelbare Anwendbarkeit, Vorrang)^!798, Die ,unabhàngi- 
gen EFTA-Institutionen" wie der EFTA-Gerichtshof und die EFTA- 
Überwachungsbehórde verliehen ,dem Europáischen Wirtschafts- 
raum für die EFTA/EWR-Staaten einen ,quasi-supranationalen' Cha- 
rakter, auch wenn die Prinzipien der direkten Anwendbarkeit und 
des Vorrangs des EWR-Rechts gegenüber nationalem Recht nicht 
eindeutig geregelt sind“ 1759, 
Bruha/Büchel leiten aus der „inhaltlichen und funktionalen Pa- 
rallelität“ zwischen dem EWR- und dem EG-Recht eine „vergleichba- 
re materiell verfassungsändernde Wirkung“ und aus dieser einen 
„Vorrang vor jedwedem Recht der Mitgliedstaaten“ 1760 ab. Der Vor- 
rang des EWR-Rechts bilde eines der „fundamentalsten EWR-Prinzi- 
pien“1761, 
Dieser Standpunkt steht zweifellos im Zusammenhang mit 
der ,Integrationsfunktion”1762 des EWR-Rechts, die von Bruha/Büchel 
hervorgehoben wird: Die „im EWR zusammengeschlossenen Staaten 
bilden vor allem eine Rechtsetzungsgemeinschaft“1768, Parallel zum 
EG-Recht gehe es ,auch im EWR weniger um reaktive Anderungen 
des Rechts zum Zwecke seiner Anpassung an gewandelte Rahmen- 
bedingungen, denn deren aktive Veränderung durch neues Integra- 
tionsrecht, das auf Erweiterung und Vertiefung der Integration ab- 
zielt 1764, 
Ospelt geht von einem , Vorrang des Vólkerrechts im Allge- 
meinen"^1/95 aus und zieht aus dieser Feststellung den Schluss, „dass 
EWR-Rechtsakte den nationalen Gesetzen und Verordnungen auf 
Grund ihrer Stellung in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorge- 
hen“1766, Nach Hier ergibt sich „aus den einschlägigen Bestimmun- 
gen des EWR-Abkommens ..., dass das EWR-Recht nationalem Recht 
vorzugehen hat. Im Kollisionsfalle geht ... das EWR-Recht vor und 
das nationale Recht ist ... nicht anzuwenden (Anwendungsvorrang 
des EWR-Rechts)“1767, Wille bestätigt kurz und bündig, „dass EWR- 
1758 Bruha/Gey-Ritter (Kleinstaat) S. 163. 
1759 Gstóhl (Integration) S. 129. 
1760 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 5. 
1761 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 7. 
1762 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 15. 
1763 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 14. 
1764 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 15. 
1765 Ospelt (Freizügigkeit) S. 42. 
1766 Ospelt (Freizügigkeit) S. 40. 
1767 Hier S. 131. 
336
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.