2.3
2.3.1
Die von der Regierung eingegangenen und vom Landtag genehmig-
ten formellen Staatsverträge können nur durch höher- oder gleich-
rangige innerstaatliche Normen abgeändert, ergänzt oder aufgeho-
ben werden"75!, Im Anschluss an die Postulatsbeantwortung hat die
Regierung Anfang der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts
erklärt, es sei „unbestritten, dass der Grundsatz des Vorrangs des
Vólkerrechts in der liechtensteinischen Rechtsordnung anerkannt
ist“1752, Völkerrechtliche Verträge wie das EWRA könnten „sogar
der Verfassung vorgehen“1753, Obwohl dieses Prinzip „in der Verfas-
sung nicht ausdrücklich festgelegt (ist)", bedürfe es , nicht der aus-
drücklichen Verankerung"!/9^, Heute geht die Regierung von einer
anderen Annahme aus: „Einen allgemeinen Grundsatz, wonach das
Vólkerrecht dem innerstaatlichen Recht vorgeht, kennt das liechten-
steinische Recht nicht" 1/55.
Stellvertretend für die Praxis der Anderen Gerichte heisst es
beim OGH und bei der VBI, dass ,grundsátzlich vom Vorrang des
(vólkerrechtlichen) ERHÜ gegenüber dem (innerstaatlichen) RHG
auszugehen (ist)"!796 und dass fiir Liechtenstein und alle Staaten,
die das monistische System anwenden, ... bei Konflikten zwischen
EWR-Bestimmungen und gesetzlichen (landesinternen) Bestimmun-
gen (gilt), dass die EWR-Bestimmungen ... aufgrund des monisti-
schen Systems automatisch ... vorgehen“ 1757,
Rang und Vorrang des EWR- und des Wirtschaftsvertragsrechts vor
dem Landesrecht
EWR-Recht
In einem Teil der Lehre wird davon ausgegangen, dass „das EWR-
Abkommen weit davon entfernt ist, die Modalitäten der Vertragser-
füllung durch die Mitgliedstaaten in aller Klarheit zu regeln, insbe-
sondere was das Verhältnis von EWR-Recht zu nationalem Recht be-
1751 Postulatsbeantwortung S. 9f.
1752 Regierung (Diskussionspapier) S. 10.
1753 Regierung (BuA Nr. 1/1995) S. 181.
1754 Regierung (Diskussionspapier) S. 31.
1755 Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7 (Kursivstellung durch den Verfasser).
1756 OGH 8 Rs 35/98-75, LES 1/1999 S. 41.
1757 VBI 1997/85, Jus&News 2/1998 S. 191.
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