nes Staatsvertragsreferendums — einer besonderen Legitimation auf
Verfassungsebene1684
Eine solche Regelung hätte ihre sedes materiae in einer Neufas-
sung von Art. 8 Abs. 2 LV — wobei darauf zu achten wäre, dass eine
klare und eindeutige Trennlinie zwischen jenen vólkerrechtlichen
Vertrágen gezogen wird, die den Gegenstand dieses Verfahrens bil-
den, und allen anderen, die zwar unter Art. 8 Abs. 2 LV fallen, ihres
(rechtlichen oder tatsächlichen) Charakters wegen!$85 jedoch nicht
die Eigenschaft besitzen, die LV materiell ändern oder ergänzen zu
können. Wird auf eine solche Trennlinie verzichtet, droht abermals
die Gefahr einer „Abwertung“ solcher „qualifizierter Verfahrensvor-
schriften“ durch deren „pauschale Ausdehnung“ 1686 — und damit je-
nes Phänomen, das die Handhabung von Art. 8 Abs. 2 LV heute cha-
rakterisiert. Ihm ist in Zukunft in jedem Falle vorzubeugen.
Allein, davon, dass eine Revision von Art. 8 Abs. 2 LV auf der
Agenda des Landes und seiner Institutionen steht, ist im gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht auszugehen — im Gegenteil.
Ist dem aber so, ist ein weiteres Mal die Verantwortung hervor-
zuheben, die der Staatsgerichtshof für die Frage der Rangbestim-
mung zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht besitzt.
Dieser Verantwortung ist trotz StGH 1978/8, StGH 1995/14 oder
StGH 1999/28 noch nicht entsprochen worden — was sich gerade in
jüngster Zeit als verhängnisvoll erwiesen hat.
In der Tat: Die Entwicklungen der jüngsten Zeit, und unter ih-
nen vor allem die Ursachen und Facetten der sog. Verfassungsdiskussi-
on unter Einschluss der Art und Weise, wie das Urteil des EGMR in
der causa Wille durch S.D. den Landesfürsten behandelt worden
ist1687 lassen keinen anderen Schluss zu, als dass über den Stellen-
wert des Völkervertrags- im Landesrecht so bald wie möglich
Rechtsklarheit bestehen muss.
Diese Notwendigkeit ergibt sich sowohl aus der Richtung, die
von der Regierung im Herbst 2002 eingeschlagen worden ist1688 als
auch aus der Verunsicherung über die Rechtsquellenstufe der EMRK,
1684 Bruha (Integrationsprozess) S. 214.
1685 Die Qualifikation des „besonderen rechtlichen und politischen Gewichts“ ist Bruha/Büchel
(Grundfragen) S. 9 (Fussnote 80) entlehnt.
1686 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 9 (Fussnote 80).
1687 Siehe hierzu Batliner (Diskussionsbeitrag) S. 30f (Rdzitf. 461).
1688 Siehe hierzu die Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7, wo es heisst, ein Verfassungsrang
vólkerrechtlicher Vertráge sei von Verfassungs wegen „grundsätzlich“ ausgeschlossen.
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