Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

ein „speziell qualifiziertes Verfahren einzuschlagen“ 1672, und zwar 
unter Beteiligung des Verfassungsgebers!673, In StGH. 1981/18 scheint 
der Staatsgerichtshof die Berechtigung eines solchen, d.h. eines auf 
irgendeine Art und Weise qualifizierten Verfahrens, zumindest dem 
Grundsatz nach anerkannt zu haben!974, 
Obwohl die Regierung in jüngster Zeit dazu übergegangen ist, 
die Môglichkeit eines Verfassungsrangs vólkerrechtlicher Verträge 
im Einklang mit Winkler!875 ,grundsätzlich“1678 auszuschliessen und 
auch wenn die Lehre in dieser Frage gespalten zu sein scheint!677, lies- 
se sich die Einführung eines solchen Verfahrens ohne weiteres be- 
gründen: Zum einen, um der Forderung Hoops!9/8 gerecht zu wer- 
den, wonach ,die Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Zustim- 
mung des Landtages so festzulegen sind, dass anhand dieser ... er- 
mittelbar wird, ob es sich ... um einen auf Gesetzes- oder Verfas- 
sungsstufe stehenden Staatsvertrag handelt“1679; in dieser Forderung 
wird Hoop durch Wildhaber!980 und durch Hófling!88! unterstützt. 
Zum anderen hat die Regierung vor dem EWR-Beitritt Liechtensteins 
zu Recht darauf hingewiesen, dass völkerrechtliche Verträge, „die an 
den rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Kernbestand der Verfas- 
sung und der staatlichen Souveránitát rühren, anders zu behandeln 
sind als die übrigen vólkerrechtlichen Vertráge"!98?, In jüngster Zeit 
hat sich auch Kohlegger in diesem Sinne erklärt!683, Für einen Ab- 
schluss solcher Vertragswerke bedarf es — neben der Móglichkeit ei- 
1672 Wildhaber (Antwort) S. 18 sowie gleichlautend Wille (Staatliche Ordnung) S. 89. 
1673 So in Bezug auf die EMRK wohl Héfling (Grundrechtsordnung) S. 27. 
1674 In StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 40 hat der Staatsgerichtshof angedeutet, dass der ZV 
deshalb, weil er mehrere Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV erfülle (,Der Zollan- 
schlussvertrag enthált mehrfach solche Bestimmungen"), in der Form eines formellen Geset- 
zes abgeschlossen worden sei. 
1675 Winkler (Prüfung) S. 8. 
1676 Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7. 
1677 Siehe hierzu Wille (Staatliche Ordnung) S. 89 (in Bezug auf das EWRA in einem Zeitpunkt vor 
dem Abschluss der Vertragsverhandlungen; ablehnend) und Bruha (Integrationsprozess) S. 
214 (befürwortend) sowie Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 9 (Fussnote 80; befürwortend). 
1678 Hoop S. 305f. 
1679 Hoop S. 305f. 
1680 sowie — allerdings aus anderen Motiven — bei Wildhaber (Antwort) S. 18. 
1681 Hófling (Grundrechtsordnung) S. 27, der in Bezug auf die EMRK erklàrt, „ein etwaiger 
Verfassungsrang der EMRK kónnte ... wohl nur durch ausdrückliche Anordnung des Verfas- 
sungsgesetzgebers bestimmt werden". 
1682 Regierung (Diskussionspapier) S. 34 sowie gleichlautend Wille (Staatliche Ordnung) S. 88. 
1683 Siehe hierzu Kohlegger (Prüfung) S. 5 mit dem Hinweis, dass vólkerrechtliche Vertráge, durch 
die ,Grundrechte eingeschránkt werden", einer Genehmigung des Landtages ,sogar mit ver- 
fassungsándernder Mehrheit bedürfen". 
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