träge, die unter Art. 28 Abs. 2 LV und unter Art. 31 Abs. 3 LV
abgeschlossen werden, stehen im (formellen) Gesetzesrang.
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass ein ,kompetenzieller'
Ansatz, der die innere in die áussere Kompetenzordnung spiegelt,
nur ein Ordnungsprinzip unter mehreren anderen ist; die Affinitát zwi-
schen der innerstaatlichen und der zwischenstaatlichen Kompetenz-
lage kann nur eine Faustregel sein. Diese Einschránkung muss zu je-
dem Zeitpunkt im Auge behalten werden, zumal sie unter anderem
auch der Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1995/14 ent-
spricht!690, Der Vorgang der Rangbestimmung sollte in jedem Falle
der Formel Winklers zugänglich sein, wonach sich die ,Grenzzie-
hung" idealerweise ,,nach organisatorischen und inhaltlichen Bestim-
mungsgründen gleichermassen" 199! zu richten hat. Erst wenn sich der
Rang eines vólkerrechtlichen Vertrages sowohl aus einer formellen
(,organisatorischen’) als auch aus einer materiellen (‚inhaltlichen‘)
Analyse ergibt, kann — wenn auch in den meisten Fallen nur im An-
satz — Rechtsklarheit bestehen.
Doch wie dem auch sei: Fest steht in jedem Falle, dass sich ei-
ne jede Rangbestimmung an den ihr vom Staatsgerichtshof gezoge-
nen Rahmen zu halten hat. Danach stehen die vom Landtag gemäss
Art. 8 Abs. 2 LV genehmigten völkerrechtlichen Verträge (Staatsver-
träge) auf der Rechtsquellenstufe formeller Gesetze (StGH 1978/8);
nach StGH 1999/28 nimmt das ‚Völkerrecht’ als solches „zumindest
Übergesetzesrang“ 1662 ein, In Ausnahmefällen kann es zu einem Ver-
fassungsrang völkerrechtlicher Verträge kommen (StGH 1995/21
und StGH 1996/34). Trotz seiner Problematik ist dieses Einteilungs-
schema für das Rangverhältnis zwischen dem Völkervertrags- und
dem Landesrecht nach wie vor massgebend!66,
1660 In StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123 hat der Staatsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die
‚interne‘ und die ‚externe‘ Kompetenzordnung „keinesfalls gleichgesetzt werden“ dürfe, son-
dern „je als eigenständige Regelungen konzipiert und auszulegen“ seien.
1661 Winkler (Staatsverträge) S. 120 (Kursivstellung durch den Verfasser).
1662 StGH 1999/28, LES 1/2003 S. 8.
1663 Problematisch ist das vom Staatsgerichtshof in StGH 1978/8 und in StGH 1999/28 etablierte
Einteilungsschema einerseits deshalb, weil es — seiner Einfachheit wegen — die Vielfalt der
von Liechtenstein abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge nicht widerspiegeln kann. Die-
se Vertragswerke ohne Unterschied auf die Rechtsquellenstufe eines formellen Gesetzes
oder auf einen ‚Übergesetzesrang’ zu stellen, wird der Wirklichkeit — wie z.B. der politischen
Bedeutung oder dem rechtlichen Stellenwert der verschiedenen, von Liechtenstein abge-
schlossenen völkerrechtlichen Vertráge — nicht gerecht. Andererseits ist es problematisch, die
Tatsache der Genehmigung eines vólkerrechtlichen Vertrages gemáss Art. 8 Abs. 2 LV als
das einzige bzw. alleinige Kriterium für dessen Rangbestimmung zu behandeln. Dies ist des-
halb der Fall, weil die Handhabung dieses Kriteriums keiner Disziplin mehr gehorcht; siehe
hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.2. In der Verfassungswirklichkeit werden auch solche vólkerrecht-
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