mellgesetzlichen Grundlage bedürften^!954^, Vólkerrechtliche
Vertráge, die sich auf die Rechtsstellung der Rechtsunterwor-
fenen mittel- oder unmittelbar auswirken, stehen diesem Ver-
stándnis nach nur schon dieser Eigenschaft wegen auf der
Rechtsquellenstufe formeller Gesetze 955,
Andererseits ist der ,Geist' eines vólkerrechtlichen Vertrages
als ein Kriterium für die Bestimmung seines Rangs im Landes-
recht nicht zu unterschátzen!959, Auf den ‚Geist‘ als einem
Mittel zur Qualifikation einer Rechtsvorschrift bezieht sich
sowohl der Staatsgerichtshof in seiner Praxis'®®” als auch die
LV in ihrem letzten Hauptstiick, das — wohlgemerkt — unter
anderem der Verfassungsgewiihr gilt'6%8.
Bestehen solche, kann sich die Möglichkeit einer Rangbestim-
mung aber auch aus empirischen Gesichtspunkten wie z.B. aus
der Einschätzung der Regierung oder des Landtages unter
Art. 8 Abs. 2 LV (Materialien) oder daraus ergeben, dass gegen
einen völkerrechtlichen Vertrag das Staatsvertragsreferendum
gemäss Art. 66bis LV ergriffen worden ist. Ist es in einem sol-
chen Fall zu einer Volksabstimmung gekommen und hat diese
Volksabstimmung zu einer Bestätigung der Genehmigung ge-
mäss Art. 8 Abs. 2 LV und damit zu einer Annahme des betref-
fenden völkerrechtlichen Vertrages geführt, ist dies in einem
Verfahren geschehen, dem - an den hierfür erforderlichen
Quoren gemessen - wenn auch nicht aus parlamentarischer,
so doch aus direkt-demokratischer Sicht der Stellenwert und
damit der Rang einer Verfassungsrevision zuzuschreiben ist.
Schliesslich ergibt sich der Rang, ohne dass es einer Rangbe-
stimmung bedarf, in Bezug auf solche vólkerrechtlichen Ver-
tráge, in denen die Rechtsposition der , Auslánder"1859 gere-
gelt wird, aus der LV ohne weiteres. Vólkerrechtliche Ver-
1654 Kley (Verwaltungsrecht) S. 53.
1655 In Bezug auf den Begriff der ,Rechtsstellung' kann dabei ohne weiteres auf die Formel von
Art. 92 Abs. 1 LVG verwiesen werden, die sich auf die ,Rechte oder rechtlich anerkannten
.. Zu schützenden Interessen" eines Beschwerdeberechtigten, d.h. einer natürlichen
oder juristischen Person bezieht.
1656 Im gleichen Sinne wohl Batliner (Postulat) S. 227.
1657 Siehe hierzu StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 200 in Bezug auf das ERHÜ.
1658 Art. 114 LV.
1659 Art. 28 Abs. 2 LV und Art. 31 Abs. 3 LV. ,Auslánder' im Sinne dieser Bestimmung sind
Personen, die nicht ,Landesangehórige' sind. Die LV unterscheidet nicht zwischen ,Erst-,
,Zweit- und ,Drittauslàndern', wie es das Fremdenpolizeirecht nach wie vor tut.
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