sich „der Rang völkerrechtlicher Verträge ... nach ihrer Behandlung
beim Vertragsabschluss (richtet)^1638, trifft auf Liechtenstein — im Ge-
gensatz z.B. zu Österreich — nicht bzw. nicht mehr zu. Dementspre-
chend darf aber auch nicht der Versuch unternommen werden, „die
Frage nach dem exakten Rang völkerrechtlicher Verträge ... allge-
meinverbindlich“ 1639 zu beantworten. Für einen solchen Versuch
fehlt in Liechtenstein die Stringenz.
Für den Vorgang der Rangbestimmung müssen vielmehr Er-
kenntnisquellen erschlossen werden, die sich nicht nur auf die Form
seines Abschlusses, sondern auch auf den Inhalt des in Frage stehen-
den völkerrechtlichen Vertrages beziehen. Dieser Ansatz, der der
herrschenden Lehre entspricht 1640, ist — wohlgemerkt — nicht zuletzt
auch von Winkler vertreten worden, auch wenn er bei Winkler in die
Unzulänglichkeit einer Differenzierung zwischen „verfassungsge-
setzlich vorbestimmte(n) ... oder einfachgesetzlich zu regelnde(n) Be-
lange(n)“ 1641 gerát. Am Inhalt eines vólkerrechtlichen Vertrages an-
zuknüpfen bedeutet, ihn daraufhin zu überprüfen, ob und welche
,Materien der staatlichen Rechtsordnung 19^? er regelt. Je nachdem
ist zu entscheiden, ob er ,rangmássig' der LV, einem formellen Ge-
setz oder einer Verordnung entspricht!643, Es geht darum, , die ein-
zelnen Vertráge je nach ihrem Regelungsgehalt differenzierend der
einschlägigen Regelungsstufe zuzuordnen“ 1644
Bei einem Rückgriff auf diese Systematik ist so flexibel wie
möglich vorzugehen und „das Problem nicht übermässig zu formali-
sieren“ 1645, Die Warnung Wildhabers davor, „das Beispiel des Nach-
barlandes Österreich nachzuahmen und die dortigen, auf die Spitze
getriebenen Perfektionismen und Formalismen ins liechtensteinische
Recht zu übernehmen“ 1646, gilt nach wie vor; es ist davon abzuraten,
1638 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 118.
1639 Kley (Verwaltungsrecht) S. 54.
1640 Siehe hierzu Ospelt (Vertráge) S. 62, wonach ,die inhaltlichen Kriterien der Zustimmungsbe-
dürftigkeit gemáss Art. 8 Abs. 2 LV erst zweitrangig zu beachten (sind), Kley (Verwaltungs-
recht) S. 54 oder Batliner (Postulat) S. 227.
1641 Winkler (Staatsvertráge) S. 121.
1642 Winkler (Staatsvertráge) S. 120.
1643 Gleichlautend Ospelt (Vertráge) S. 62, wonach bei den von Liechtenstein abgeschlossenen
vólkerrechtlichen Vertrágen „die Frage zu stellen ist, ob sie einen gesetzàndernden Inhalt ha-
ben oder innerstaatlich für die Regelung der Vertragsmaterie die Gesetzesstufe vorbehalten
ist".
1644 Kley (Verwaltungsrecht) S. 54.
1645 Wildhaber (Antwort) S. 10.
1646 Wildhaber (Antwort) S. 10.
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