4.1.2.1
4.1.2.2
Inkongruenz zwischen der Zuständigkeit von Regierung und Landtag
Der Versuch Winklers, materielle und formelle Gesichtspunkte der
Gesetzgebungszuständigkeit von Landtag und Regierung auf eine
Rangbestimmung der von Liechtenstein abgeschlossenen völker-
rechtlichen Verträge zu übertragen, findet an StGH 1995/14 seine
Grenzen. In diesem Erkenntnis hat der Staatsgerichtshof eine Trenn-
linie zwischen diesen beiden Bereichen staatlicher ,Rechtsetzungstà-
tigkeit‘ gezogen und deren gegenseitige Unabhängigkeit hervorgeho-
ben. Es bestehe zwar ein gewisser ,Parallelcharakter” des , Kompe-
tenzbestandes" von Landtag und Regierung; ,die beiden Kompe-
tenzordnungen dürfen aber keinesfalls gleichgesetzt werden" 977,
Diese Trennlinie ist der Hauptgegenstand des entsprechenden
Gutachten-Antrages der Regierung gemáss Art. 16 StGHG gewe-
sen1578, Aus diesem Grunde entspricht sie keinem obiter dictum, son-
dern einer Generalklausel des Staatsgerichtshofes - und zwar einer Ge-
neralklausel, mit der der Regierung ebenso wie dem Landtag eine
Anleitung für die Handhabung von Art. 8 Abs. 2 LV nicht nur unter
dem EWRA, sondern über dieses hinaus gegeben worden ist.
Die Gesetzmässigkeiten, nach denen sich eine Ausübung der
entsprechenden Zustàándigkeit(en) richtet, sind also besondere; sie oh-
ne weiteres aufeinander zu beziehen, ist unzulässig. Zwischen den
Rechtsetzungsbefugnissen von Regierung und Landtag im innen-
und im aussenpolitischen Bereich besteht keine Kongruenz. Fest steht
nur, dass sich die jeweiligen Zuständigkeiten von Landtag und Re-
gierung wechselseitig ausschliessen; ein Bereich überlappender Be-
fugnisse besteht nicht. Die gegenseitige Kompetenzabgrenzung ist
zwingend1579,
Handhabung von Art. 8 Abs. 2 LV durch Regierung und Landtag
Aufgrund der Handhabung von Art. 8 Abs. 2 LV durch Regierung
und Landtag muss Feststellungen wie jener, wonach sich die „für ...
völkerrechtliche Verträge entwickelte Rechtspraxis ... weitgehend an
1577 StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123.
1578 StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 120f.
1579 Siehe zur Rechtslage unter Art. 8 Abs. 2 LV StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123: ,Aus dem in
Art 8 Abs 2 LV niedergelegten Katalog wie auch aus der in Lehre und Praxis entwickelten
Umschreibung der Genehmigungskompetenz geht hervor, dass in allen hier nicht erfassten
Fállen die Vertragsabschlusskompetenz von Verfassungs wegen der Regierung zusteht".
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