Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Übergesetzesrang hat. Nicht ganz deutlich wird aber, ob dieser Rang 
auch sekundárem EWR-Recht zuerkannt werden soll^1502, 
Wàhrend Ospelt!903 die Frage, ob dem EWRA ,Verfassungs- 
rang oder gar Überverfassungsrang zukommt, offen lásst, wird dem 
EWRA nach Nuener ,zumindest Gesetzesrang innerhalb der liechten- 
steinischen Rechtsordnung zuzuerkennen sein ... Eine teilweise Ein- 
ordnung des EWR-Abkommens auf Verfassungsebene liesse sich ... 
durchaus vertreten^!904, Hammermann weist dem EWRA „minde- 
stens Gesetzesrang 1505 zu, 
Batliner scheint den , Überverfassungsrang" des EWRA so- 
wohl auf das EWR-Primár- als auch auf das EWR-Sekundärrecht 
auszudehnen, wenn es bei ihm heisst, dass „das aufgrund des EWRA 
anwendbare Recht ... grundsätzlich Überverfassungsrang haben 
(wird)“1506, Auf diese Einschátzung beziehen sich sowohl Hoop!507 
als auch Hoch, nachdem ,davon auszugehen (ist), dass die Verfas- 
sung ... nicht gegen EWR-Recht verstossen dürfte“ 1508, Bruha/Büchel 
sprechen unter dem Titel „Verfassungsändernder Charakter des 
Vertrages" davon, dass dem EWR-Recht „in seiner inhaltlichen und 
funktionalen Parallelitát mit dem EG-Recht .. eine vergleichbare 
materiell verfassungsándernde Wirkung (zukommt)^1909, nach Batli- 
ner haben ,die Regeln des EWR-Vertrages und das darauf abge- 
stützte EWR-Sekundárrecht, soweit sie innerstaatlich direkt anwend- 
bar sind, in der konkreten Anwendung Anspruch auf Überverfas- 
sungsrang" 910, Dies gelte jedenfalls , vólkerrechtlich" 1511, 
In VBI 1997/85 hat die VBI erklárt, das EWRA sei ,ein Gesetz 
im weitesten Sinne", dem ,zumindest übergesetzlicher Rang (zu- 
kommt)“1512 in VBI 1999/13 heisst es, das EWRA gehe „den inländi- 
schen Gesetzesbestimmungen und wohl auch den älteren fremden- 
polizeilichen Abkommen mit der Schweiz vor“ 1513, 
1502 Bruha/Gey-Ritter (Kleinstaat) S. 166f. 
1503 Ospelt (Freizügigkeit) S. 39f. 
1504 Nuener S. 181. 
1505 Hammermann S. 69. 
1506 Batliner (Schichten) S. 298 (Anm. 43). 
1507 Hoop S. 305. 
1508 Hoch (Verfassungs- und Gesetzgebung) S. 208f. 
1509 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 5. 
1510 Batliner (Volksrechte) S. 166 sowie nahezu gleichlautend S. 172. 
1511 Batliner S. 166. 
1512 VBI 1997/85, Jus&News 2/1998 S. 191. 
1513 VBI 1999/13, n. publ., Pkt. 9 der Entscheidungsgründe, S. 14 des Entscheidungstextes. 
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