Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

* Im Zuge einer Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit 
(oder Nicht-Zustimmungsbedürftigkeit) vólkerrechtlicher Ver- 
tráge im Rahmen und nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 LV 
wird deren Verfassungsmássigkeit von Regierung und Land- 
tag in einem besonderen ebenso wie in einem allgemeinen 
Sinne überprüft. Überprüft wird in diesem Verfahren nicht 
nur der Tatbestand einer Erfüllung eines oder mehrerer der 
(sieben) Zustimmungskriterien dieser Bestimmung, sondern 
auch die Übereinstimmung mit der LV ebenso wie mit den 
von Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertrá- 
gen auf der Rechtsquellenstufe der LV!493, Eine solche Über- 
prüfung setzt deren Rangbestimmung voraus. 
* Einen Sonderfall bildet das Wirtschaftsvertragsrecht: In StGH 
1981/18 hat der Staatsgerichtshof den Rang der in Liechten- 
stein aufgrund der Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizeri- 
schen Rechtsvorschriften mit dem Stufenbau des Rechts ver- 
klammert, wie er der liechtensteinischen Verfassungsordnung 
zugrundeliegt!464, und den Erlass einer ,speziellen Kundma- 
chungsnorm" angeregt, die ,,die Klarstellung bringen (sollte), 
welcher Rechtscharakter der übernommenen Norm nach 
liechtensteinischem Recht zukommt"1465, 
Nachdem dieser Anregung durch den Landtag nicht ent- 
sprochen worden ist, sind die Anderen Gerichte zu einer Rang- 
bestimmung des Wirtschaftsvertragsrechts im Rahmen von 
Art. 28 Abs. 2 StGHG dann gehalten, wenn es ihnen in einem 
Anlassfall obliegt, die Rechtsquellenstufe einer in Liechten- 
stein aufgrund der Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizeri- 
schen Rechtsvorschrift zu bestimmen. Je nach dem Ergebnis 
dieser Qualifikation — und in Abhàngigkeit von Zweifeln an 
deren Verfassungsmássigkeit!^98 — muss dieser Tatbestand 
(jener der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Schweizeri- 
schen Rechtsvorschrift) von einer Prozesspartei im Sinne einer 
Antragsvoraussetzung behauptet werden (so in Bezug auf 
formelle Gesetze) oder nicht (so in Bezug auf Verordnun- 
gen)!^97. In diesem Umfang ist eine Rangbestimmung auch 
von Einzelpersonen (den Prozessparteien) vorzunehmen. 
1463 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.2. 
1464 StGH 1981/18, LES 3/1983 S. 41. 
1465 StGH 1981/18, LES 3/1983 8. 42. 
1466 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3. 
1467 Art. 28 Abs. 2 StGHG. 
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