Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.1 
2.2 
Lehre 
Völkerrechtliche Lehre 
In der völkerrechtlichen Lehre hat Ipsen hervorgehoben, dass „ein 
Staat ... zwar völkerrechtlich verpflichtet (ist), innerstaatlich einen 
völkerrechtsgemässen Zustand herzustellen. Über die Art und Weise, 
wie dies zu geschehen hat und damit über den Rang solcher Normen 
hingegen trifft das Völkerrecht keine Aussage" 1404, Die Rangbe- 
stimmung bilde eine Aufgabe des Landesrechts!^05, wobei es zwei 
Möglichkeiten gebe: „Zum einen kann die Transformationsnorm 
selbst den Rang einer vólkerrechtlichen Norm bestimmen, zum ande- 
ren kann Verfassungsrecht und einfaches Gesetzesrecht eine solche 
Rangbestimmung enthalten“ 1406 
Im Übrigen ist das Rangverhältnis zwischen dem Völkerver- 
trags- und dem Landesrecht von der Hierarchie der Völkerrechts- 
quellen unter sich zu unterscheiden. Letztere ist Gegenstand von Art. 
38 Abs. I des IGH-Statuts 407; ersteres ist „grundsätzlich dem inner- 
staatlichen Recht“ 1408 vorbehalten. 
Landesrechtliche Lehre 
In der landesrechtlichen Lehre wird hervorgehoben, dass „die liech- 
tensteinische Rechtsordnung ... keine Regelung darüber (enthält), 
welchen Rang Staatsverträge im innerstaatlichen Recht einneh- 
men“ 1409 Obwohl diese Frage „praktisch und theoretisch wichtig 
(ist)", regeln „Verfassung und Gesetzgebung ... die Rechtsquellen- 
1404 Ipsen S. 1081. 
1405 Siehe hierzu statt vieler Epiney (Primat) S. 546f. 
1406 Ipsen S. 1081. 
1407 Kundmachung vom 9. Márz 1950, LGBI. 1950 Nr. 6/1; LR 0.193.901.911. 
1408 Verdross/Simma S. 547 (8 859). 
1409 Hoop S. 299 sowie nahezu gleichlautend Niedermann S. 74. Siehe in Bezug auf die EMRK 
auch Héfling (Grundrechtsordnung) S. 27 und nahezu gleichlautend Thürer (Vólkerrechtsord- 
nung) S. 111, wonach ,die liechtensteinische Verfassung ... keine ausdrückliche Regelung 
des Verháltnisses von Vólkerrecht und Landesrecht (enthált)", es jedoch das Landesrecht sei, 
das ,über den Rang vólkerrechtlicher Regelungen in der innerstaatlichen Normenhierarchie 
(entscheidet)". 
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