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2.2
Lehre
Völkerrechtliche Lehre
In der völkerrechtlichen Lehre hat Ipsen hervorgehoben, dass „ein
Staat ... zwar völkerrechtlich verpflichtet (ist), innerstaatlich einen
völkerrechtsgemässen Zustand herzustellen. Über die Art und Weise,
wie dies zu geschehen hat und damit über den Rang solcher Normen
hingegen trifft das Völkerrecht keine Aussage" 1404, Die Rangbe-
stimmung bilde eine Aufgabe des Landesrechts!^05, wobei es zwei
Möglichkeiten gebe: „Zum einen kann die Transformationsnorm
selbst den Rang einer vólkerrechtlichen Norm bestimmen, zum ande-
ren kann Verfassungsrecht und einfaches Gesetzesrecht eine solche
Rangbestimmung enthalten“ 1406
Im Übrigen ist das Rangverhältnis zwischen dem Völkerver-
trags- und dem Landesrecht von der Hierarchie der Völkerrechts-
quellen unter sich zu unterscheiden. Letztere ist Gegenstand von Art.
38 Abs. I des IGH-Statuts 407; ersteres ist „grundsätzlich dem inner-
staatlichen Recht“ 1408 vorbehalten.
Landesrechtliche Lehre
In der landesrechtlichen Lehre wird hervorgehoben, dass „die liech-
tensteinische Rechtsordnung ... keine Regelung darüber (enthält),
welchen Rang Staatsverträge im innerstaatlichen Recht einneh-
men“ 1409 Obwohl diese Frage „praktisch und theoretisch wichtig
(ist)", regeln „Verfassung und Gesetzgebung ... die Rechtsquellen-
1404 Ipsen S. 1081.
1405 Siehe hierzu statt vieler Epiney (Primat) S. 546f.
1406 Ipsen S. 1081.
1407 Kundmachung vom 9. Márz 1950, LGBI. 1950 Nr. 6/1; LR 0.193.901.911.
1408 Verdross/Simma S. 547 (8 859).
1409 Hoop S. 299 sowie nahezu gleichlautend Niedermann S. 74. Siehe in Bezug auf die EMRK
auch Héfling (Grundrechtsordnung) S. 27 und nahezu gleichlautend Thürer (Vólkerrechtsord-
nung) S. 111, wonach ,die liechtensteinische Verfassung ... keine ausdrückliche Regelung
des Verháltnisses von Vólkerrecht und Landesrecht (enthált)", es jedoch das Landesrecht sei,
das ,über den Rang vólkerrechtlicher Regelungen in der innerstaatlichen Normenhierarchie
(entscheidet)".
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