trágen" entspricht es einer Prárogative des Staatsgerichtshofes,
„eine Feststellung über den Rang dieses als Prüfungsmassstab
beigezogenen Staatsvertrages zu treffen“ 1397,
e Hoop und Batliner haben auf die Frage nach dem Rangverhält-
nis zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht unter
dem VRG hingewiesen: Nach Art. 70b Abs. 1 VRG hat die Re-
gierung Initiativbegehren daraufhin zu überprüfen, ,ob sie
mit ... den bestehenden Staatsvertrágen übereinstimmen" 1398,
Den Prüfungsmasstab dieser , Vorprüfung 1399 bilden die LV
ebenso wie die , bestehenden Staatsvertráge" 1400, Welche vól-
kerrechtlichen Vertráge in dieser Eigenschaft in Frage kom-
men, hängt von ihrer Rechtsquellenstufe ab: Gesetzesinitiati-
ven können nur an völkerrechtlichen Verträgen im „Über-
gesetzes-, Verfassungs- oder Überverfassungsrang“ 1401 ge-
messen werden, Verfassungsinitiativen nur an solchen, denen
ein „Verfassungs- oder Überverfassungsrang zukommt“ 1402
In Fällen wie diesen kann es zu Konstellationen kommen, in
denen eine Feststellung darüber zu treffen ist, auf welcher Rechts-
quellenstufe ein bestimmter völkerrechtlicher Vertrag in seinem Ver-
hältnis zum Landesrecht steht. Die Frage nach der (gegenseitigen)
Rechtsquellenstufe bildet in diesen Fällen eine horizontale Schnittstel-
len-Problematik, d.h. eine solche, die sich auf verschiedene andere Ge-
sichtspunkte mittelbar oder unmittelbar auswirken kann. Es handelt
sich um eine Vorfrage als Voraussetzung für eine Antwort auf Rechts-
fragen in der Sache selbst. Die Behebung von Normenkollisionen
zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht mit den Mitteln
des Vorrangprinzips ^99 bildet das Hauptbeispiel hierfür.
1397 Wille (Normenkontrolle) S. 292.
1398 Siehe hierzu das 20. Kapitel Pkt. 2.2.
1399 Randtitel von Art. 70b VRG.
1400 Art. 70b Abs. 1 und 2 VRG.
1401 Hoop S. 304.
1402 Batliner (Volksrechte) S. 165 sowie nahezu gleichlautend Hoop S. 304.
1403 Siehe hierzu das 14. Kapitel sowie das 19. Kapitel Pkt. 2.
277