Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

trágen" entspricht es einer Prárogative des Staatsgerichtshofes, 
„eine Feststellung über den Rang dieses als Prüfungsmassstab 
beigezogenen Staatsvertrages zu treffen“ 1397, 
e Hoop und Batliner haben auf die Frage nach dem Rangverhält- 
nis zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht unter 
dem VRG hingewiesen: Nach Art. 70b Abs. 1 VRG hat die Re- 
gierung Initiativbegehren daraufhin zu überprüfen, ,ob sie 
mit ... den bestehenden Staatsvertrágen übereinstimmen" 1398, 
Den Prüfungsmasstab dieser , Vorprüfung 1399 bilden die LV 
ebenso wie die , bestehenden Staatsvertráge" 1400, Welche vól- 
kerrechtlichen Vertráge in dieser Eigenschaft in Frage kom- 
men, hängt von ihrer Rechtsquellenstufe ab: Gesetzesinitiati- 
ven können nur an völkerrechtlichen Verträgen im „Über- 
gesetzes-, Verfassungs- oder Überverfassungsrang“ 1401 ge- 
messen werden, Verfassungsinitiativen nur an solchen, denen 
ein „Verfassungs- oder Überverfassungsrang zukommt“ 1402 
In Fällen wie diesen kann es zu Konstellationen kommen, in 
denen eine Feststellung darüber zu treffen ist, auf welcher Rechts- 
quellenstufe ein bestimmter völkerrechtlicher Vertrag in seinem Ver- 
hältnis zum Landesrecht steht. Die Frage nach der (gegenseitigen) 
Rechtsquellenstufe bildet in diesen Fällen eine horizontale Schnittstel- 
len-Problematik, d.h. eine solche, die sich auf verschiedene andere Ge- 
sichtspunkte mittelbar oder unmittelbar auswirken kann. Es handelt 
sich um eine Vorfrage als Voraussetzung für eine Antwort auf Rechts- 
fragen in der Sache selbst. Die Behebung von Normenkollisionen 
zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht mit den Mitteln 
des Vorrangprinzips ^99 bildet das Hauptbeispiel hierfür. 
1397 Wille (Normenkontrolle) S. 292. 
1398 Siehe hierzu das 20. Kapitel Pkt. 2.2. 
1399 Randtitel von Art. 70b VRG. 
1400 Art. 70b Abs. 1 und 2 VRG. 
1401 Hoop S. 304. 
1402 Batliner (Volksrechte) S. 165 sowie nahezu gleichlautend Hoop S. 304. 
1403 Siehe hierzu das 14. Kapitel sowie das 19. Kapitel Pkt. 2. 
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