schen Sinne hat sich Liechtenstein vielmehr für das System der
automatischen Adoption entschieden, das auf der Lehre des Mo-
nismus' beruht!?7!. Die liechtensteinische Verfassungsordnung
ist der Lehre des Dualismus', die eine Transformation des Vólker-
vertrags- in das Landesrecht (durch formelle Gesetze) bedingt,
nicht gefolgt.
Sollte die Revision von Art. 92 LV durch die Verfassung
vom 16. März 2003 einer Sicherstellung des Gesetzesvorbehaltes
dienen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie eine Duplizierung der
Gesetzgebungsverfahren und damit Redundanz zur Folge haben
(überlappende Genehmigung eines vólkerrechtlichen Vertra-
ges gemáss Art. 8 Abs. 2 LV einerseits und Durchführung ein-
und desselben vólkerrechtlichen Vertrages mit formellem Ge-
setz andererseits) und zum Risiko nicht nur von Verzógerun-
gen, sondern auch von Konflikten und Komplikationen im Zuge
der Vertragserfüllung führen wird!3/? und dass (zumindest) aus
direkt-demokratischer Sicht kein Grund für eine Übertragung
des Gesetzesvorbehaltes in diesen Teil der Auswärtigen Ge-
walt im Allgemeinen und der Vertragserfüllung im Besonde-
ren besteht: Die in einem bestimmten vólkerrechtlichen Ver-
trag enthaltenen und dem Staatsvertragsreferendum (Art.
66bis Abs. 1 LV) unterstehenden Regelungen besitzen im Ver-
gleich zu formellen Gesetzen (Art. 66 Abs. 1 LV) eine erhóhte
direkt-demokratische Legitimation nicht nur an sich, sondern
auch für einen Erlass von Verordnungen zu ihrer Durchfüh-
rung im Landesrecht!?/?, Dem Gesetzesvorbehalt wird unter
diesem Gesichtspunkt ebenso Genüge getan wie den Interes-
sen der Einzelnen nicht verfassungs- bzw. vólkervertrags-
rechtsmássigen Verordnungen gegenüber 374,
Drittens vernachlässigt die Verfassung vom 16. März 2003 die
Möglichkeit von Normwidersprüchen im Zuge einer Durchfüh-
rung völkerrechtlicher Verträge, die bei einer Wahl formeller
Gesetze unter Umständen grösser ist als bei einer Wahl von
1371 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 2.1.
1372 Siehe hierzu oben Pkt. 4.1.2.
1373 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 5.
1374 Die Anfechtungsmöglichkeiten des StGHG stehen in beiden Fällen zu jedem Zeitpunkt zur
Verfügung; siehe hierzu das 20. Kapitel Pkt. 2.3 per analogiam. Gegen die auf der Grundlage
eines völkerrechtlichen Vertrages erlassenen Verordnungen bestehen die gleichen Anfech-
tungsmöglichkeiten wie gegen solche auf der Grundlage eines formellen Gesetzes.
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