4.2
4.2.1
e Zum anderen gilt der Rahmen, den die LV für den Erlass von
Verordnungen auf der Grundlage eines formellen Gesetzes
zieht, auch in den Fällen des (eines) vôlkervertragsrechtlichen
Verordnungsrechts. Auch dieses bzw. auch dessen Ausübung
durch die Regierung hat jenen Grundsätze zu entsprechen, die
in Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV i.d.F.d. Verfassung vom 5.
Oktober 1921 aufgestellt werden — mit dem Unterschied, dass
die in Frage stehende „Vollmacht“ zum Erlass einer oder meh-
rerer Verordnungen in den Fällen eines völkervertragsrecht-
lichen Verordnungsrechts eine ,unbeschránkte^1359 d h. wei-
ter gefasst sein kann als dies bei formellen Gesetzen unter den
Vorzeichen des Legalitätsprinzips möglich ist.
Beide Gesichtspunkte stehen mit dem in dieser Dissertation
gewählten Ansatz im Einklang, auf eine Reihe von Bestimmungen
der LV so zuzugehen, dass „dem konstitutiven, prägenden Stellen-
wert der Völkerrechtsordnung für die Staatlichkeit Liechten-
steins“1551 entsprochen werden kann. Mit diesem Ansatz gelingt es,
unter dem Begriff des ‚Gesetzes’ in Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV
i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 auch solche völkerrechtli-
chen Vertráge (Staatsvertrüge) zu verstehen, die der Regierung an der
Stelle eines formellen Gesetzes und unter den gleichen Bedingungen
wie ein formelles Gesetz den Auftrag zu ihrer Durchführung durch
den Erlass einer oder mehrerer Verordnungen erteilen. Der Bestand
und Inhalt eines vólkerrechtlichen Verordnungsrechts steht in der
liechtensteinischen Verfassungsordnung damit fest.
Fazit und Ausblick
Fazit
Als Fazit bieten sich — neben einem Hinweis auf den Sonderfall des
Art. 3 EWR-KmG'??? - die folgenden beiden Bemerkungen an:
1350 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338.
1351 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 112.
1352 Aufgrund von Art. 3 des EWR-KmG erlasst ,die Regierung ..., unter Vorbehalt der dem
Landtag zukommenden Rechte, Verordnungen zur Durchführung der direkt anwendbaren
EWR-Rechtsvorschriften (erlásst)". Diese Bestimmung mit dem Randtitel ‚Umsetzung mit
Verordnung' ist vom Landtag im Vergleich zu der ihr zugrundeliegenden Regierungsvorlage
insofern geändert worden, als ihr Geltungsbereich auf Fálle ,direkt anwendbarer EWR-
Rechtsvorschriften' und damit vor allem auf EWR-Verordnungen eingeschrankt worden ist.
Dass dieser Schritt des Landtages unzutreffend gewesen ist, liegt auf der Hand; EWR-
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