Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Auf die Schlüsselfrage, ob dies mit Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz 
LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 „vereinbar“ 1226 sei, ist 
der Staatsgerichtshof wie folgt eingegangen: In StGH 1972/1 wird, 
unter Berufung auf StGH 1968/31227, zwischen einem „eingeschränk- 
ten" und einem ,uneingeschránkten Verordnungsrecht" 1228 unter- 
schieden und im Zuge dieser Unterscheidung festgestellt, dass Ver- 
ordnungen ,auch in jenen Angelegenheiten" nur ,im Rahmen der 
Gesetze" erlassen werden dürften, ,in denen das Gesetz der Ver- 
waltung ein freies Ermessen einräumt“1229 Dieser Hinweis auf den 
Radius von Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. 
Oktober 1921 führt in StGH 1972/1 zur Feststellung, dass ,zu unter- 
scheiden (ist) zwischen Verordnungen auf Grund eines Gesetzes und 
solchen auf Grund eines Staatsvertrages, der eine Blankovollmacht 
enthált^!230. Der Grund hierfür ist ein einfacher: Er besteht darin, 
dass ,Staatsvertráge .. in der Regel viel unbestimmter gehalten 
(sind) als Gesetze" 231, 
Diese Feststellung bedeutet nichts anderes, als dass StGH 
1972/1 den Umstand einer in einem vólkerrechtlichen Vertrag ent- 
haltenen ,unbeschránkten Vollmacht"??? als (Rechts-)Grundlage da- 
für gelten lässt, dann auf ein formelles Gesetz zu verzichten, wenn es 
um die Durchführung eines vólkerrechtlichen Vertrages geht. Zu- 
sammen mit der Tatsache, dass die in einem vólkerrechtlichen Ver- 
trag zu seiner Durchführung enthaltene , Vollmacht" eine ,unbe- 
schránkte" ist, genügt der Umstand, dass die Unbestimmtheit vólker- 
rechtlicher Vertráge ,in der Regel “1233 viel grösser als jene formeller 
Gesetze ist, um vom Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz LV 
i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 abrücken und vom Bestand 
eines vôlkervertragsrechtlichen Verordnungsrechts ausgehen zu 
können. Dabei sind die folgenden beiden Gesichtspunkte hervorzu- 
heben: 
1226 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1227 StGH 1968/3, ELG 1967-1972 S. 239ff. 
1228 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1229 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1230 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1231 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1232 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 338. 
1233 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339. 
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