nicht auf die gesamte Anlage I (beschränkt). Behalten deren übrige
Bestimmungen zwar ihre Gültigkeit, unterliegen sie ... im Anwen-
dungsfalle der Möglichkeit der Anfechtung“ 1164
Mit diesem Vorgehen hat der Staatsgerichtshof dem Wirt-
schaftsvertragsrecht - in Abhängigkeit der Art und Weise seiner
Kundmachung — nach StGH 1985/1 ein weiteres (d.h. ein zweites)
Mal eine Wirksamkeitsform verschafft, die keine gesetzliche, sondern
eine richterrechtliche ist. Die Figenart dieser Wirksamkeitsform be-
steht darin, dass sie die Rechtskraft des Wirtschaftsvertragsrechts auf
eine zweifache Art und Weise behandelt:
e Zum einen hat StGH 1993/4 das Wirtschaftsvertragsrecht un-
ter ein Damoklesschwert gestellt, das eine abstrakte und eine kon-
krete Seite hat. Die abstrakte Seite besteht darin, dass die
,Móglichkeit der Anfechtung/!!65 zu jedem Zeitpunkt vor-
handen ist: In den Fällen einer nicht verfassungs- und gesetz-
mässigen Kundmachung ist es aufgrund von StGH 1993/4 zu
jedem Zeitpunkt möglich, den Staatsgerichtshof zu einer Auf-
hebung der Anwendbarkeit der in Liechtenstein aufgrund der
Wirtschaftsverträge geltenden Schweizerischen Rechtsvor-
schriften zu bringen! 166 Die konkrete Seite besteht darin, dass
der Staatsgerichtshof in diesen Fállen aufgrund von StGH
1993/4 nichts anderes unternehmen kann, als die Aufhebung
der Anwendbarkeit einer nicht verfassungs- und gesetzmässig
kundgemachten Rechtsvorschrift ohne weiteres auszuspre-
chen. Zu dieser Konsequenz hat er mit seinem Wort von der
„Möglichkeit der Anfechtung“!187 in StGH 1993/4 allzu be-
reit-, wenn nicht gar mutwillig eingeladen!!98, Der Unterschied
zwischen diesen beiden Konstellationen besteht einzig und
allein darin, dass ein Prüfantrag gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG
nur im zweiten, nicht aber im ersten Fall gestellt worden ist.
Im Ergebnis ist dieser Unterschied jedoch irrelevant: Ob die
Beseitigung der Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift — und
damit eines ihrer beiden Wesensmerkmale - von vornherein
besteht oder nachträglich „schlicht und einfach beantragt
werden kann“ 1169, ist ein und dasselbe.
1164 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
1165 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
1166 Siehe hierzu Becker (Anmerkungen) S. 28 (Pkt. 20).
1167 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
1168 Siehe hierzu Becker (Anmerkungen) S. 28 (Pkt. 19) und S. 30 (Pkt. 30).
1169 Becker (Anmerkungen) S. 30 (Pkt. 28).
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