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mung des Landtages^!06! im Falle eines Staatsvertrages oder der
,Sanktion durch den Landesfürsten"108? im Falle eines formellen Ge-
setzes) eine conditio sine qua non für die Rechtskraft einer Rechtsvor-
schrift.
In diesem Sinne bildet die Kundmachung einen Trichter, den
alle rechtsetzenden Vorschriften zu passieren haben, wollen sie in
Liechtenstein ,Wirksamkeit"1963 (Verbindlichkeit und Wirkungen
für den Einzelnen) entfalten. Aufgrund der Art. 1 und 3 KmG gilt
dieser Grundsatz einer Kundmachungspflicht sowohl für vôlkerver-
trags- als auch für landesrechtliche rechtsetzende Vorschriften. Für
sie ist die Kundmachung eine Voraussetzung ihrer Rechtskraft; un-
abhängig von ihrer Natur und Herkunft gehören nur im Liechtenstei-
nischen Landesgesetzblatt kundgemachte Rechtsvorschriften dem liechten-
steinischen Rechtsbestand (dem objektiven Recht) an.
Die Gleichbehandlung der Gesamtheit aller Rechtsvorschriften
Die Gleichbehandlung der Gesamtheit aller Rechtsvorschriften im
KmG führt die in der Vergangenheit überbordernde Heterogenitüt un-
terschiedlicher Tatbestánde auf eine begriffliche Kohárenz zurück.
Wie ein Augenschein zeigt, wird in der Praxis sowohl des Verfas-
sungs- und des Gesetzgebers als auch des Staatsgerichtshofes mit Te-
rimini vorgegangen, von denen sich nicht ohne weiteres behaupten
lásst, dass sie in jedem einzelnen Fall ein- und denselben Tatbestand
zum Gegenstand haben: Wáhrend die LV in Art. 65 Abs. 1 von ,,Gül-
tigkeit", in Art. 67 Abs. 1 von , Wirksamkeit" und in Art. 67 Abs. 2
und 3 von ,anwendbaren" und von ,geltenden" Rechtsvorschriften
spricht, bedient sich der Staatsgerichtshof der Begriffe der ,verbin-
denden Kraft^!064 ger „Gültigkeit 195, der „Geltung“ 1966, der
„Rechtsgeltung“ 1067, der „verfassungsmässigen Geltung“ 1068, der
„innerstaatlichen Geltung“ 1069, der „völkerrechtlichen zwischen-
1061 Art. 8 Abs. 2 LV.
1062 Art. 65 Abs. 1LV.
1063 Sachüberschrift von Kapitel 11./3. KmG (Art. 14 und 15).
1064 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6.
1065 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 6 oder StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 46.
1066 StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 110, StGH 1990/13, LES 4/1991 S. 140 oder StGH 1993/4, LES
2/1996 S. 48.
1067 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 47.
1068 StGH 1984/12, LES 3/1996 S. 72.
1069 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 10.
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