2.2
benden Text, die Verbindlichkeit!9*7 oder die Wirkungen für den
Einzelnen 1948 betreffen.
Durch diese Konsolidierung sind die nach wie vor bestehenden
und mehr oder weniger versprengten Regelungen über die Rechts-
kraft von Rechtsvorschriften, die auf Verfassungs- und Gesetzsebene
bestehen bzw. bestanden haben!949, in einem einzigen und einheitli-
chen Rechtskraftsystem integriert und die mit diesem System in Wi-
derspruch stehenden und mit der LV oder mit dem KmG unverein-
baren Regelungen beseitigt worden!050, Damit gilt für die Rechts-
kraft von Rechtsvorschriften seit dem 20. Juli 1985, dem Tage des In-
krafttretens des KmG, nur noch dieses als das einzige, für alle Rechts-
vorschriften massgebende Rechtskraftgesetz. Dass für die Kundma-
chung des EWR- und des Wirtschaftsvertragsrechts nach diesem
Zeitpunkt zwei Spezialgesetze!05! geschaffen worden sind, ändert an
diesem Umstand nichts.
Der Begriff der ‚Rechtsvorschrift‘ und sein Zusammenhang mit dem
Grundsatz der Kundmachungspflicht
Der sachliche Geltungsbereich des KmG ist so weit wie möglich gefasst:
Während Art. 1 KmG den Grundsatz !052 aufstellt, dass (alle) recht-
setzenden Vorschriften „im Landesgesetzblatt ... kundgemacht"
werden, legt Art. 3 KmG den Kreis der rechtsetzenden Vorschriften
fest, die — als solche — ,kundzumachen (sind)“ 193, Die in Art. 3 KmG
unter den Buchstaben a bis k aufgeführten rechtsetzenden Vor-
schriften reichen von Gesetzesbeschliissen!%% bis zu Beschlüssen des
1047 Art. 14 KmG.
1048 Art. 15 KmG.
1049 Ein Vergleich des Wortlautes nur schon von Art. 65 Abs. 1 LV, Art. 67 Abs. 1, 2und 3LV, 83
ABGB oder des Randtitels der Art. 1ff EGZV zeigt, dass die Rechtskraft unterschiedlicher
rechtsetzender Vorschriften auf eine unterschiedliche Art und Weise behandelt wird und un-
terschiedliche Tatbestánde zum Gegenstand hat.
1050 so vor allem Art. 2 Abs. 2 EGZV, der ein automatisches Inkrafttreten des Zollvertragsrechts
ohne Kundmachung und zur gleichen Zeit wie in der Schweiz vorgesehen hatte. Siehe hierzu
StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49 sowie die Kundmachung vom 19. Februar 1996, LGBI. 1996
Nr. 40.
1051 EWR-KmG einerseits und Wirtschaftsvertragsrechts-KmG andererseits.
1052 Randtitel von Art. 1 KmG.
1053 Art. 3 KmG.
1054 Dass die ,Kundmachung im Landesgesetzblatte" ein Gültigkeitserfordenis formeller Gesetze
bildet, geht — für die (formellen, d.h. nicht Verfassungs-)Gesetze — schon aus Art. 65 Abs. 1
LV hervor. Insofem weitet Art. 3 Bst. a KmG die Kundmachungspflicht, die sich aufgrund von
Art. 65 Abs. 1 LV nur auf formelle Gesetze bezieht, auch auf Verfassungsgesetze aus, was
einer Selbstverstàndlichkeit entspricht.
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