930
931
932
933
934
der liechtensteinischen Verfassungsordnung in einen ‚rechtlich auto-
ritären Staat’ die Rede ist, der sich mit dem Vôlkervertragsrecht — wie
z.B. mit der EMRK oder mit dem Statut des Europarates — nicht ohne
weiteres vereinbaren lásst?90, Sie (die Verfassung vom 16. Márz 2003)
tastet nicht nur den Charakter der LV als einer ,freie(n) Ordnung 93!
oder das Tabu der Machtverteilung (den ,Dualismus’) zwischen
Monarchie und Demokratie im Sinne Willoweits an, sondern auch die
conditio sine qua non der als ,dual' bezeichneten Staatsform Liechten-
steins — das unverrückbare Nebeneinander der beiden Staatsgewalten
Fürst und Volk?32, Auch wenn die Staatsform Liechtensteins i.v.
Art. 2 LV formell unberührt bleibt, wird sie materiell in ihrem Kern ge-
troffen®®3; die Verfassung vom 16. März 2003 hebt das (‚duale’) Ge-
staltungsprinzip der liechtensteinischen Verfassungsordnung auf.
Was dies bedeutet, liegt auf der Hand: Für ein klärendes Wort
(des Staatsgerichtshofes) zur Frage nach dem Bestand und Inhalt von
Verfassungs- in Form von Staatsvertragsschranken besteht — um mit
den Worten Häberles zu sprechen — mehr denn je ein ,politisches
bzw. praktisches Bedürfnis^9?4,
Siehe hierzu Batliner/Kley/Wille (Memorandum).
Batliner (Diskussionspapier) S. 3.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Aussage Haslers (Gleichgewicht) S. 15,
dass ,die Einführung des Misstrauensvotums gegen den Fürsten und des verfassungsrechtli-
chen Verfahrens zur Abschaffung der Monrachie (konkret) bedeutet, dass die weitere Exi-
stenz der Monarchie vom Volk abhángig ist. Wáhrend die Verfassung von 1921 als Abkom-
men zwischen den beiden Souveránen, dem Fürst und dem Volk, aufzufassen ist, stellt die
Verfassungsrevision klar, dass die Monarchie vom Volkswillen abhángt".
Die Vorprüfung der ,Volksinitiative' S.D. des Landesfürsten vom 2. August 2002 ist vom
Landtag am 24. Oktober 2002 zwar für zulássig und damit auch für vólker(vertrags)-
rechtsmássig befunden worden. Diese Vorprüfung hatte die Vereinbarkeit dieser Vorschläge
mit der LV bzw. — wie sich die Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7 ausgedrückt hat — mit den
Inhalten der geltenden Verfassung" jedoch nicht zum Gegenstand. Aus diesem Grunde kann
sie für den Staatsgerichtshof zum einen kein Prájudiz (geschweige denn ein verbindliches)
bilden. Zum anderen legt die von der Regierung vertretene Einschránkung den Schluss nahe,
dass die Regierung die Idee von Verfassungsschranken ebenso wenig anerkennt wie den
Vertragscharakter der LV, d.h. den Umstand, dass die LV seit ihrem Erlass und Inkrafttreten
im Jahre 1921 eine Art ,Gescháftsgrundlage' zwischen Monarchie und Demokratie bildet, in
der die essentialia negotii vor Eingriffen geschützt sind — soll ihre Legitimationsgrundlage in
einer ,dualen' Verfassungsordnung wie der liechtensteinischen nicht verloren gehen: Wenn
diese Wesensbestandteile keinen Prüfungsmasstab für Verfassungsinitiativen bilden (kón-
nen), werden sie von vornherein von nicht-dispositivem zu dispositivem Recht.
Háberle S. 83.
197