Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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die liechtensteinische Verfassungsordnung Rechtsgüter kennt, 
die gegen Einflüsse von innen (d.h. vom Landesrecht her) 
ebenso wie gegen Einflüsse von aussen (d.h. vom Völkerver- 
tragsrecht her) zu schützen sind. Zu diesem Allgemeingut ge- 
hören der Kerngehalt der Grundrechte®? oder der ordre public®9?, 
auf den das Deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem 
Solange I-Beschluss bezeichnenderweise nicht nur implizit, 
sondern auch explizit Bezug genommen hat??3, Dieses Er- 
kenntnis scheint StGH 1998/61 Modell gestanden zu haben89^, 
Das Rechtsinstitut des (formellen und materiellen89%) ordre 
public, das der liechtensteinischen Verfassungsordnung als 
„letzte und sehr sparsam einzusetzende Inhaltskontrolle” bei 
,krassen Verstóssen"996 cepen das objektive Recht vertraut 
ist99, hat Eingang in formelle Gesetze ebenso wie in vólker- 
rechtliche Vertráge gefunden898 und besitzt , auch für den Be- 
reich des óffentlichen Rechts" eine ,ganz erhebliche Bedeu- 
tung 899, In Liechtenstein weist es ,keine neuen, von den 
ausländischen Ansätzen abweichenden Ansichten auf"900, 
Nach Rederer hat der OGH den Begriff des ordre public „mit 
dem ‚unantastbaren Teil der eigenen Rechtsordnung‘ um- 
schrieben“991 und in seinen Schutzbereich die von ihm so ge- 
nannten 'Grundwertungen' der liechtensteinischen Verfas- 
sungsordnung gestellt. Dies ist ,insofern bedeutsam, weil hie- 
durch besonders die tragende Rolle der Grundsütze der liechten- 
steinischen Verfassung gebührend hervorgehoben werden"99?, 
Festzustellen, worin der Geltungsbereich des ordre public be- 
steht, ist nach Rederer jedoch deshalb , schlechthin unmóglich", 
Siehe hierzu Hófling (Grundrechtsordnung) S. 102ff oder Hoch (Grundrechtsprechung) S. 
71ff. 
Siehe hierzu statt vieler StGH 1995/28, LES 1/1998 S. 6ff. 
Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Mai 1974, BVerfG 37 S. 279. 
Siehe hierzu das 25. Kapitel. 
Frick (Anerkennung) S. 421 und S. 423ff. 
Frick (Anerkennung) S. 422. 
Siehe hierzu Rederer S. 162 sowie den Sprachgebrauch in StGH 1987/3, LES 2/1988 S. 54, 
wo in Bezug auf die Rechtshilfe von ,gleichen rechtlichen Grundanschauungen" oder von ei- 
ner ,liechtensteinischen Rechtsüberzeugung" die Rede ist. 
so z.B. in Form von Art. 6 IPRG, in dem von den ,Grundwertungen der liechtensteinischen 
Rechtsordnung" die Rede ist. 
Rederer S. 162. 
Frick (Anerkennung) S. 422. 
Rederer S. 162. 
Rederer S. 162 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
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