Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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1862“843 _ wenn nicht gar die Umwandlung in einen „recht- 
lich ... autoritäre(n) Staat“844, 
Im Zuge der sog. Verfassungsdiskussion sind Verfassungs- 
schranken kaum in Erscheinung getreten. Seinen Grund mag 
dieser Umstand darin haben, dass immer wieder versucht 
worden ist, den Diskurs der (präzisen) staats- und verfas- 
sungsrechtlichen Sphäre zu entziehen und einer (diffusen) po- 
litischen vorzubehalten9^5, Im Zuge der sog. Verfassungsdis- 
kussion ist der (staats- und verfassungsrechtlich verstandene) 
,Dualismus' zwischen Fürst und Volk (Art. 2 LV) zu einem 
Zerr- wenn nicht gar zu einem Trugbild pervertiert, dem — um 
den Verfassungsänderungsvorschlägen S.D. des Landesfür- 
sten vom 2. August 2002 den Anschein von Kontinuität zu 
verleihen — nahezu jeder beliebige Inhalt unterstellt worden ist. 
An der Erkenntnis, dass die sog. Verfassungsdiskussion — staats- 
und verfassungsrechtlich — in diesem Umfang Unempfindlich- 
keit zur Voraussetzung hatte, führt kein Weg vorbei. 
Dieser Befund ist von zentraler Bedeutung. Zur sog. Verfas- 
sungsdiskussion, in deren Rahmen die ,elliptische"9^6 Staats- 
form Liechtensteins in eine — was die Machtverteilung zwi- 
schen Monarchie und Demokratie betrifft — asymmetrische 
umgekehrt worden ist47, konnte es von vornherein nur unter 
der Prámisse einer Negation von Verfassungsschranken kommen: 
Wille (Verfassungsgerichtsbarkeit) S. 23. 
Batliner (Diskussionsbeitrag) S. 3 sowie ders. (Verfassungsstaat) S. 137. 
Siehe hierzu statt vieler die Rede des Altersprásidenten des Landtages zur Eróffinung des 
Landtages am 7. Februar 2002, in: Landtags-Protokolle 2002 I S. 6ff. 
Batliner (Verfassungsrecht) S. 40 und 42. 
In einer — im Rahmen dieser Dissertation nur sehr verkürzt móglichen — Darstellung wird der 
Landesfürst nach dem Inkrafttreten der Verfassung vom 16. Márz 2003 auf mehreren Ebenen 
aus seiner Einbindung in die liechtensteinische Verfassungsordnung entlassen (Art. 7 Abs. 2 
LV: Nicht-Unterstellung unter die Gerichtsbarkeit sowie rechtliche Nicht-Verantwortlichkeit der 
Person des Landesfürsten als einer Steigerung seiner heute schon bestehenden Immunität; 
Beseitigung von Art. 112 LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921 und damit der Verfas- 
sungsgerichtsbarkeit des Staatsgerichtshofes in den Fällen eines Auslegungs- und Anwen- 
dungsstreits zwischen verschiedenen Staatsorganen), er wird in seiner Funktion als Staats- 
oberhaupt von jeder Kontrolle durch den Landtag von Verfassungs wegen freigestellt (Art. 63 
Abs. 1 LV), er erwirbt dominierende Selektions-, Steuerungs- und Sanktionsrechte bei der 
Besetzung der Richterstellen (Art. 11 LV i.V.m. Art. 96 LV) und er erhält die uneingeschränk- 
te, von einer Mitwirkung des Landtages unabhángige, nicht zu begründende, gerichtlich nicht 
überprüfbare und zu jedem Zeitpunkt offen stehende Móglichkeit zur Amtsenthebung (Entlas- 
sung) der Kollegialregierung (Art. 80 Abs. 1 erster Satz LV). Dies, um nur einige der (zusátzli- 
chen) Prárogativen zu erwáhnen, die dem Landesfürsten nach Massgabe der Verfassung 
vom 16. Márz 2003 zustehen werden und die — zusammen mit den heute schon bestehenden 
Vorrechten —- in die Option einer (ihrerseits unkontrollierbaren) mittelbaren oder unmittelbaren 
Kontrolle der Tátigkeit aller drei Staatstunktionen (Legislative, Exekutive und Judikative) durch 
den Landestürsten münden. Siehe zu allem Batliner/Kley/Wille (Memorandum). 
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