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kein ungeschriebenes Verfassungsrecht bestehe8!7, bestünden auch
in diesem Umfang keine Verfassungsschranken.
An der Problematik ándert dies jedoch nichts: Bestehen Verfas-
sungsschranken, an denen kein Staatsorgan, der Landesfürst und das
Volk als oberste Staatsgewalten (Souveráne) eingeschlossen, vorbei-
gehen kann? Verhált es sich in Liechtenstein so wie in der Bundesre-
publik Deutschland unter Art. 24 Abs. 1 GG, nach dessen Massgabe
es verboten ist, ,im Wege der Einráumung von Hoheitsrechten für
zwischenstaatliche Einrichtungen die Identitát der geltenden Verfas-
sungsordnung ... durch Einbruch in ihr Grundgetüge, in die sie kon-
stituierenden Strukturen ... aufzugeben"8!8? Oder ist das Gegenteil
der Fall?
Kritik
Wie so oft liegt eine Antwort auf diese Frage in der Mitte. Wird ihr
nachgegangen, ist — wie dies von Háberle hervorgehoben worden ist —
einerseits zu berücksichtigen, dass ,Ewigkeitsklauseln' nur ,im Sinne
eines positiven oder , Wesensgehalts'- bzw. Identitátsdenkens und erst
in diesem Rahmen auch im Sinne des ,Schrankendenkens' zu er-
schliessen (sind)^819, Andererseits ist die LV zwar ,auf den vom Ver-
fassungsgeber positivierten Text und das aus ihm ... Erschliessbare
beschránkt"9?9, Dies bedeutet jedoch nicht, dass , methodisch vertret-
bare Ableitungen”821 in der liechtensteinischen Verfassungsordnung
von vornherein ausgeschlossen sind.
In einem ersten Schritt wird auf die folgenden drei Gesichts-
punkte, die sich auf die Frage nach dem Bestand und Inhalt von Ver-
fassungsschranken richten, und in einem zweiten Schritt auf die Frage
eingegangen, ob und wenn ja welche Staatsvertragsschranken beste-
hen.
* In Art. 114 LV heisst es, dass , alle Gesetze, Verordnungen und
statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen
Bestimmung der gegenwártigen Verfassungsurkunde im Wi-
derspruche stehen, .. aufgehoben beziehungsweise unwirk-
sam (sind); jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste
Siehe zum ungeschriebenen Verfassungsrecht als (ungeschriebener) Rechtsquelle der
liechtensteinischen Verfassungsordnung Kley (Verwaltungsrecht) S. 67ff.
Beschluss des Zweiten Senats des Deutschen Bundesverfassungserichts vom 22. Oktober
1986, BverfG 73 S. 377f.
Häberle S. 97.
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 11.
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 11.
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