Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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kein ungeschriebenes Verfassungsrecht bestehe8!7, bestünden auch 
in diesem Umfang keine Verfassungsschranken. 
An der Problematik ándert dies jedoch nichts: Bestehen Verfas- 
sungsschranken, an denen kein Staatsorgan, der Landesfürst und das 
Volk als oberste Staatsgewalten (Souveráne) eingeschlossen, vorbei- 
gehen kann? Verhált es sich in Liechtenstein so wie in der Bundesre- 
publik Deutschland unter Art. 24 Abs. 1 GG, nach dessen Massgabe 
es verboten ist, ,im Wege der Einráumung von Hoheitsrechten für 
zwischenstaatliche Einrichtungen die Identitát der geltenden Verfas- 
sungsordnung ... durch Einbruch in ihr Grundgetüge, in die sie kon- 
stituierenden Strukturen ... aufzugeben"8!8? Oder ist das Gegenteil 
der Fall? 
Kritik 
Wie so oft liegt eine Antwort auf diese Frage in der Mitte. Wird ihr 
nachgegangen, ist — wie dies von Háberle hervorgehoben worden ist — 
einerseits zu berücksichtigen, dass ,Ewigkeitsklauseln' nur ,im Sinne 
eines positiven oder , Wesensgehalts'- bzw. Identitátsdenkens und erst 
in diesem Rahmen auch im Sinne des ,Schrankendenkens' zu er- 
schliessen (sind)^819, Andererseits ist die LV zwar ,auf den vom Ver- 
fassungsgeber positivierten Text und das aus ihm ... Erschliessbare 
beschránkt"9?9, Dies bedeutet jedoch nicht, dass , methodisch vertret- 
bare Ableitungen”821 in der liechtensteinischen Verfassungsordnung 
von vornherein ausgeschlossen sind. 
In einem ersten Schritt wird auf die folgenden drei Gesichts- 
punkte, die sich auf die Frage nach dem Bestand und Inhalt von Ver- 
fassungsschranken richten, und in einem zweiten Schritt auf die Frage 
eingegangen, ob und wenn ja welche Staatsvertragsschranken beste- 
hen. 
* In Art. 114 LV heisst es, dass , alle Gesetze, Verordnungen und 
statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen 
Bestimmung der gegenwártigen Verfassungsurkunde im Wi- 
derspruche stehen, .. aufgehoben beziehungsweise unwirk- 
sam (sind); jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste 
Siehe zum ungeschriebenen Verfassungsrecht als (ungeschriebener) Rechtsquelle der 
liechtensteinischen Verfassungsordnung Kley (Verwaltungsrecht) S. 67ff. 
Beschluss des Zweiten Senats des Deutschen Bundesverfassungserichts vom 22. Oktober 
1986, BverfG 73 S. 377f. 
Häberle S. 97. 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 11. 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 11. 
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