Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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die „regelmässig durch weitere spezielle Verfassungsnormen kon- 
kretisiert“ würden, „die als solche direkt Anwendung finden“795, 
gehören nach Wille das Rechtsstaatsprinzip/96, das Prinzip der de- 
mokratischen und parlamentarischen Grundlage oder das Prinzip 
der konstitutionellen Monarchie/?7, In dieser Qualifikation herrscht, 
was das Gewaltenteilungs- und das demokratische Prinzip betrifft, 
zwischen Wille und Batliner’®® unter Hinweis auf StGH 1986/10/99 
und auf StGH 1983/68% Einigkeit. 
Der Hinweis von Wille wird durch die Praxis des Staatsge- 
richtshofes bestätigt, der die Grundsätze nulla poena sine lege bzw. ne 
bis in idem in StGH 1982/65/V bzw. in StGH 1985/12 als ein ,, Verfas- 
sungsgebot“801 bzw. als ein ,allgemein gültige(s) Rechtsprinzip”802 
bezeichnet und der in StGH 1988/22 und 1989/1 „Grundsätze der 
Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit"90? angerufen hat, um seine 
Forderung nach einer Kundmachung (vor allem des Wirtschaftsver- 
tragsrechts®%4) in seinem vollstándigen Wortlaut zu rechtfertigen. 
Aus dem Hinweis in StGH 1979/5 auf den ,der Verfassung allge- 
mein zugrundeliegenden Grundsatz der Gewaltenteilung“8°5 (Art. 2 
LV) kann abgeleitet werden, dass auch dieser Grundsatz zu jenem 
Gedankengut gehórt, aus dem bei der Schaffung der LV geschópft 
worden ist. Nach Batliner hat der Staatsgerichtshof aber auch den 
,demokratischen Charakter der Verfassung" als ein ,Strukturprinzip' 
anerkannt806, 
Der Machtausgleich zwischen Monarchie und Demokratie ist zum 
Gegenstand eines Erkenntnisses aus dem Jahre 1993 geworden, in 
dem der Staatsgerichtshof - im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde — 
auf die Stellung des Landesfürsten (in seiner Funktion als Staats- 
oberhaupt) der anderen Staatsgewalt (dem Staatsvolk) gegenüber 
Wille (Normenkontrolle) S. 286. 
Siehe hierzu statt vieler Gregor Steger, Die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als 
Garantie des Rechtsstaates in Liechtenstein, in: ZBl. 1962 S. 520ff oder Batliner (Parlament) 
S. 28f (Fussnote 40). 
Wille (Normenkontrolle) S. 286. 
Batliner (Sanktion) S. 130. 
StGH 1986/10, LES 3/1987 S. 152. 
StGH 1983/6, LES 2/1984 S. 74. 
StGH 1982/65/V, LES 1/1984 S. 5. 
StGH 1985/12, LES 2/1988 S. 43. 
StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 8. 
Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 2. 
StGH 1979/5, LES 1981 S. 114. 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 13 (Fussnote 17). 
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