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Worten, gibt es ... verbotene Gesetzesinhalte?"796, [ie Frage ist nach
Hoch ,zu bejahen", wobei sich ,zwangsláufig die weitere Frage (an-
schliesst)", ob der Gesetzgeber ,bei der inhaltlichen Ausgestaltung
der Verfassung selbst frei ist ... Zunáchst ist auch hier davon auszu-
gehen, dass die Verfassung nicht gegen die Europäische Menschen-
rechtskonvention und für den Fall des EWR-Beitritts auch nicht ge-
gen EWR-Recht verstossen dürfte“767. In Bezug auf die Frage, „ob
bestimmte Verfassungsinhalte von vornherein jeglicher Revision ent-
zogen sein sollten", erklärt Hoch im Einklang mit Batliner, dass es „in
unserer Verfassung ... keine expliziten Schranken der Verfassungsre-
vision (gibt) ... Da der Staatsgerichtshof ... ungeschriebenem Verfas-
sungsrecht ablehnend gegenüber steht, bleibt in Liechtenstein an sich
wenig Raum für solche ungeschriebenen Schranken der Verfassungs-
revision"788, (Ungeschriebene) Verfassungsprinzipien kommen nach
Hoch jedoch im Rahmen der Grundrechtssprechung des Staatsge-
richtshofes zum Zuge'$9.
Zusammen mit Gubser//? behandelt Batliner — der von Saladin
hervorgehobenen Unterscheidung in autonorte (d.h. staats- und ver-
fassungsrechtliche) und in heteronome (d.h. vólkerrechtliche) Schran-
ken?! folgend — das ius cogens in Form des Folter- und Sklavereiver-
botes/7? als einen Ausdruck der Achtung der Menschenwürde und
damit ebenso als Verfassungsschranke/7? wie Ritter — wenn auch nur
,zZurückhaltend"7/^ — die Abschaffung der Monarchie als einer der
beiden Staatsgewalten//5 einerseits und das Privateigentum an
Grund und Boden andererseits//9. Nach Willoweit bleibt das in Art. 2
LV ,gleich in zwei Aussagen hervorgehobene Gleichgewicht zwi-
schen dem monarchischen und dem demokratischen Gedanken ...
Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 208.
Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 208f. Gleichlautend Batliner (Volksrechte) S. 162f.
Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 209. Nahezu gleichlautend Batliner (Volksrechte)
S. 161: ,Da sich die Verfassung selbst über inhaltliche Schranken ausschweigt und der StGH
das Bestehen von ungeschriebenem Verfassungsrecht ablehnt, bleibt ... kein Raum für inhalt-
liche Beschránkungen von Verfassungsánderungen".
Hoch (Grundrechtsprechung) S. 79 in Bezug auf die Eingriffskriterien des öffentlichen
Interesses, der Verháltnismássigkeit und der Wahrung des Kerngehaltes.
Gubser S. 21.
Siehe hierzu Saladin S. 84.
Batliner (Volksrechte) S. 162.
Siehe hierzu Haefliger S. 477, Hangartner (Vólkerrecht) S. 675 oder Saladin S. 83.
Batliner (Volksrechte) S. 161.
Art. 2 LV.
Ritter (Besonderheiten) S. 8.
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