Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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9. KAPITEL: SCHRANKEN FÜR DEN ABSCHLUSS UND 
VOLLZUG DES VÓLKERVERTRAGS- IM LANDESRECHT 
(EXKURS)? 
Ausgangslage 
Die Frage, ob die liechtensteinische Verfassungsordnung Schranken 
für den Abschluss und für den Vollzug des Vólkervertrags- im Lan- 
desrecht kennt, ist für alle drei Staatsfunktionen von zentraler Be- 
deutung. Bestehen solche Handlungsge- oder Handlungsverbote, bin- 
den sie vor allem die Auswärtige Gewalt (d.h. den Landesfürsten 
und die Regierung; Art. 8 LV/9?): In einer Anspielung auf die ultra vi- 
res-Doktrin hat die Postulatsbeantwortung die ,grundsátzliche(n) 
Werturteile(n) der Verfassung" hervorgehoben, die ,auch die vertrags- 
schliessende Gewalt verpflichten" 738, 
Auf die Frage nach dem Bestand und Inhalt von Schranken für 
den Abschluss und Vollzug des Vólkervertrags- im Landesrecht ist 
vor allem unter den folgenden beiden Gesichtspunkten einzugehen: 
« Zum einen kennt die LV keine besondere Integrationskompe- 
tenz, die dem heutigen Stand des Vólkervertragsrechts ent- 
spricht, wie es z.B. in Form der EMRK oder des EWRA mit 
,quasi-supranationalen Zügen'/9?^ in Erscheinung tritt/9». Ob 
in der Verhandlungsvollmacht des Art. 8 LV/96 Schranken für 
den Abschluss vôlkerrechtlicher Vertráge enthalten sind, geht 
aus dieser Bestimmung nicht hervor. 
e Zum anderen hat der Staatsgerichtshof in StGH 1998/61 — in 
Anlehnung an den Solange I-Beschluss des Deutschen Bun- 
Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
Postulatsbeantwortung S. 12 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
Siehe zu dieser Qualifikation in Bezug auf die EMRK Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 104 
und in Bezug auf das EWR-Recht Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 4. 
Siehe hierzu Bruha/Büchel (Grundtragen) S. 8. 
Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c WVRK wird unter einer , Vollmacht" eine (entsprechende) Urkunde 
verstanden. Hier wird unter diesem Begriff die von Verfassungs wegen bestehende Befugnis 
von Landesfürst und Regierung zu einer Vertretung Liechtensteins als Inhaber der Auswárti- 
gen Gewalt verstanden; siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
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