3.3.2.2
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Landtag
Nachdem der Landtag auf eine ‚Vorlage‘ der Nachführungen der An-
lagen I und II ZV zur ‚Kenntnisnahme‘, wie sie in Art. 5 EGZV vorge-
sehen ist, wiederholt und inzwischen ,strukturell' verzichtet hat, er-
weist sich seine Beteiligung heute als noch sehr viel geringer als dies in
der Vergangenheit ohnehin schon der Fall gewesen ist. Die Verschie-
bung der Machtverhültnisse zwischen Landtag und Regierung ist ge-
gengleich erfolgt.
So ist die Dominanz der Regierung nicht mehr nur eine relative
(d.h. eine an die Kenntnisnahme' des Landtages gemáss Art. 3 Abs. 1
EGZV gebundene), sondern eine absolute: Ohne dass dies ,kompeten-
ziell' auf irgendeine Art und Weise ausgeglichen worden wáre947,
besitzt die Regierung unter den Wirtschaftsvertrágen heute wesent-
lich mehr ,Quasi-Rechtsetzungsbefugnisse' als früher — Prárogativen,
die der Landtag in jüngster Zeit sowohl de jure als auch de facto bestä-
tigt hat®48. Unter der Handhabung der Anwendbarkeitsverfahren,
wie sie sich in jüngster Zeit eingestellt hat, ist die Regierung in der
Lage, ohne Beteiligung von Landesfürst und Landtag (sowie last but
not least auch ohne eine Beteiligung des Volkes) eine quantitativ und
qualitativ beeindruckende Gesetzesflut®9 in Form von ‚Beamtenrecht‘
zu erzeugen, die das Landesrecht nicht nur quantitativ übertrifft990,
sondern die dem Landesrecht als supranationales Recht auch qualitativ
vorzuziehen ist: Das Wirtschaftsvertragsrecht kann auf seine materi-
elle (nicht formelle) Verfassungsmässigkeit nach wie vor nicht über-
prüft werden®!,
Auch wenn das Wirtschaftsvertragsrecht durch die Anwend-
barkeitsklauseln in seinem Inhalt und Umfang in weiten Teilen (vor-
)bestimmt sein mag, darf der Anschein eines vor allem technischen
bzw. administrativen Charakters der Bereinigungstätigkeit also nicht
darüber hinwegtäuschen, dass die Regierung unter dem heutigen Re-
gime der Einführung des Wirtschaftsvertragsrechts sowohl zwi-
Siehe zu der (analogen) Problematik einer steten bzw. tendenziellen Zurückbindung des
Landtages unter dem EWRA sowie zu möglichen Mitteln und Wegen einer Remedur Bru-
ha/Büchel (Grundfragen) S. 16f.
Siehe hierzu oben Pkt. 3.3.2.1 zu Punkt I. des Notenaustausches zwischen der Schweiz und
Liechtenstein vom 27. Januar 2003 betreffend der Zusammenarbeit der schweizerischen und
der liechtensteinischen Behorden im Bereich der Zivilluftfahrt, LGBI. 2003 Nr. 40; LR
0.748.091.011.
in Anspielung an die Überlegungen bei Mayer-Maly S. 2, die mit Blick die ,Rechtsnormenflut’
auch und gerade unter den Wirtschaftsvertrágen von einer fast schon apokalyptischen Be-
deutung sind.
Siehe hierzu oben Pkt. 1.
Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.2.
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