Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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lichkeit der nach dem Zollvertrag anwendbaren Bestimmungen in 
Liechtenstein"?9^ bezeichnet hatte, ist es in einem Erkenntnis aus 
dem Jahre 1982 zu einem Paradigmenwechsel gekommen. In diesem 
Erkenntnis, StGH 1981/18, heisst es, die in Art. 9 Abs. 2 ZV vorgese- 
hene öffentliche Bekanntmachung könne nicht bedeuten, „dass hie- 
durch eine von der liechtensteinischen Rechtsordnung abweichende 
Form der Kundmachung vereinbart wurde. Diese Form der Kund- 
machung” sei ,in Art. 65 der Verfassung genannt, wo es heisst, dass 
zur Gültigkeit eines Gesetzes ... die Kundmachung im Landesge- 
setzblatt erforderlich ist595, 
Darüber hinaus hat der Staatsgerichtshof in StGH 1981/18 er- 
klárt, , dass zur Rechtsgültigkeit eines Gesetzes, und zwar auch eines 
auf Grund des Zollanschlussvertrages übernommenen Schweizer 
Gesetzes, die integrale Kundmachung im Landesgesetzblatt gehórt 
und der blosse Verweis auf die schweizerische Amtliche Gesetzes- 
sammlung nicht genügt ... Dies bedeutet aber die Verfassungswid- 
rigkeit des Art. 4 Abs. 2 des Einführungs-Gesetzes ... Die zum In- 
krafttreten eines Gesetzes erforderliche Kundmachung in der 
Schweiz kann sich nur auf die Schweiz beziehen, da ihre Amtliche 
Gesetzessammlung auch auf Grund des Zollanschlussvertrages in 
Liechtenstein keine Geltung hat. Gerade deswegen wurde in diesem 
eine gesonderte Kundmachung in Liechtenstein vorgesehen. Dieser 
kommt ... rechtsbegründende Wirkung zu. Es kann also das Inkraft- 
treten eines Schweizer Gesetzes in Liechtenstein nicht ‚ohne weiteres’ 
erfolgen“596, 
Auf dieser Grundlage hat der Verfassungs- und Gesetzgeber 
für die Einführung des Wirtschaftsvertragsrechts im Jahre 1996 eine 
neue (wenn auch keine neuartige) Rechtsgrundlage geschaffen, die 
trotz einer Anfechtung im Jahre 1999597 bis heute Bestand gehabt hat. 
Bei dieser Neuordnung handelt es sich um eine Regelung nicht nur 
der Art und Weise der Kundmachung, sondern der Einführung des 
Wirtschaftsvertragsrechts überhaupt. Durch ihr Inkrafttreten am 1. 
September 1996 sind Art. 4 Abs. 1 EGZV, Art. 4 Abs. 2 EGZV9598, Art, 
StGH XIII./1947-1954, ELG 1947-1954 S. 203. 
StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 42. 
StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 42. 
StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 1 des Urteilsspruches, S. 1 des Entscheidungstextes. In StGH 
1999/13 war vom F.L. Landgericht eine Überprüfung der Verfassungsmássigkeit von Art. 8 
des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG beantragt worden. 
Art. 4 Abs. 2 EGZV ist vom Staatsgerichtshof bereits in StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 42 als 
verfassungswidrig bezeichnet, bis heute jedoch nicht kassiert (aufgehoben) worden. Nichts- 
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