Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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wenn auch mit Abweichungen - nach dem Grundsatz von Art. 8 LV 
richtet*99, orientiert sich die Einführung des Wirtschaftsvertrags- 
rechts an ,Anwendbarkeitsverfahren‘*7°, die sich von Art. 8 LV vor 
allem dadurch unterscheiden, dass sie auf einem Geflecht völkerver- 
trags- und landesrechtlicher Bestimmungen beruhen. Den Gegenstand 
dieser Anwendbarkeitsverfahren bilden Schweizerische Rechtsvor- 
schriften in Form von Bundesgesetzen, Bundesbeschlüssen und Bun- 
desratsverordnungen ebenso wie vôlkerrechtliche Verträge, wie — im 
Geltungsbereich des ZV — Zoll- und sonstige, von der Schweiz abge- 
schlossene Handelsvertráge?"!. 
Einführung des EWR-Rechts 
Die Einführung des EWR-Rechts in den drei Phasen der Vorberei- 
tung?/?, des decision shaping (Information und Konsultation der 
EFTA-EWR-Mitgliedstaaten)?/? und des decision taking?/^ ist zum 
Gegenstand einer Reihe mehr oder weniger umfassender Untersu- 
chungen?/ geworden, unter denen jene Gittermanns?/9 ebenso eine 
Sonderstellung besitzt wie — für Liechtenstein mit seinen im Ver- 
gleich zu Schweiz ähnlichen direkt-demokratischen Volksrechten — 
die EWR-Botschaft des Schweizerischen Bundesrates?/7. Das Be- 
schlussfassungsverfahren der Art. 99 bis 104 EWRA ist von der Re- 
gierung im (ersten) Bericht und Antrag zum EWR-Beitritt skizziert?/8 
und nach der zweiten EWR-Abstimmung vom 9. Márz 1995 detail- 
liert worden. Dies ist auf der Grundlage eines Gutachtens des Staats- 
Siehe hierzu StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123 sowie Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 15 und 
S. 16, die von den entsprechenden ,EWR-Nachvollzugsbeschlüssen" des Gemeinsamen 
EWR-Ausschusses gemáss Art. 102 Abs. 1 EWRA als von ,Mini-Vertrágen" sprechen, die — 
aus diesem Grunde — unter Art. 8 Abs. 2 LV fallen. 
Nachdem zwischen den einzelnen Wirtschaftsvertrágen mehr oder weniger erhebliche 
Unterschiede bestehen, handelt es sich um eine Mehrzahl unterschiedlicher Anwendbarkeits- 
verfahren. 
Art. 7 ZV. 
Art. 99 Abs. 1 EWRA. 
Art. 99 Abs. 2 bis 4 EWRA. 
Art. 102 Abs. 1, 3und 4 EWRA. 
Siehe hierzu statt vieler Norberg/Hókborg/Johansson/Eliasson/Dedichen (EEA Law) S. 127ff. 
Gittermann S. 29ff. 
Schweizerischer Bundesrat (EWR-Botschaft) S. 462ff. 
Regierung (BuA Nr. 46/1992) S. 186ff. 
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