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wenn auch mit Abweichungen - nach dem Grundsatz von Art. 8 LV
richtet*99, orientiert sich die Einführung des Wirtschaftsvertrags-
rechts an ,Anwendbarkeitsverfahren‘*7°, die sich von Art. 8 LV vor
allem dadurch unterscheiden, dass sie auf einem Geflecht völkerver-
trags- und landesrechtlicher Bestimmungen beruhen. Den Gegenstand
dieser Anwendbarkeitsverfahren bilden Schweizerische Rechtsvor-
schriften in Form von Bundesgesetzen, Bundesbeschlüssen und Bun-
desratsverordnungen ebenso wie vôlkerrechtliche Verträge, wie — im
Geltungsbereich des ZV — Zoll- und sonstige, von der Schweiz abge-
schlossene Handelsvertráge?"!.
Einführung des EWR-Rechts
Die Einführung des EWR-Rechts in den drei Phasen der Vorberei-
tung?/?, des decision shaping (Information und Konsultation der
EFTA-EWR-Mitgliedstaaten)?/? und des decision taking?/^ ist zum
Gegenstand einer Reihe mehr oder weniger umfassender Untersu-
chungen?/ geworden, unter denen jene Gittermanns?/9 ebenso eine
Sonderstellung besitzt wie — für Liechtenstein mit seinen im Ver-
gleich zu Schweiz ähnlichen direkt-demokratischen Volksrechten —
die EWR-Botschaft des Schweizerischen Bundesrates?/7. Das Be-
schlussfassungsverfahren der Art. 99 bis 104 EWRA ist von der Re-
gierung im (ersten) Bericht und Antrag zum EWR-Beitritt skizziert?/8
und nach der zweiten EWR-Abstimmung vom 9. Márz 1995 detail-
liert worden. Dies ist auf der Grundlage eines Gutachtens des Staats-
Siehe hierzu StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123 sowie Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 15 und
S. 16, die von den entsprechenden ,EWR-Nachvollzugsbeschlüssen" des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses gemáss Art. 102 Abs. 1 EWRA als von ,Mini-Vertrágen" sprechen, die —
aus diesem Grunde — unter Art. 8 Abs. 2 LV fallen.
Nachdem zwischen den einzelnen Wirtschaftsvertrágen mehr oder weniger erhebliche
Unterschiede bestehen, handelt es sich um eine Mehrzahl unterschiedlicher Anwendbarkeits-
verfahren.
Art. 7 ZV.
Art. 99 Abs. 1 EWRA.
Art. 99 Abs. 2 bis 4 EWRA.
Art. 102 Abs. 1, 3und 4 EWRA.
Siehe hierzu statt vieler Norberg/Hókborg/Johansson/Eliasson/Dedichen (EEA Law) S. 127ff.
Gittermann S. 29ff.
Schweizerischer Bundesrat (EWR-Botschaft) S. 462ff.
Regierung (BuA Nr. 46/1992) S. 186ff.
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